Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Der Weg zur zertifizierten Biomasse nach RED II
Verpflichtung für Biomasse-Heizwerke und Biomasse-Blockheizkraftwerke
Gemäß Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II 2018/2001) der EU dürfen größere Biomasse-Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr nach dem 29. Dezember 2023 nur mehr „nachhaltig erzeugte Biomasse“ verheizen. Fehlt dieser Nachhaltigkeitsnachweis, dann ist der Energieträger Biomasse als erneuerbare Energie nicht mehr anrechenbar und somit auch nicht mehr förderfähig. Mit dem Nachweis soll sichergestellt werden, dass die energetische Nutzung von Biomasse auf nachhaltige Weise erfolgt. Die RED II verpflichtet Betreiber von großen Biomasse-Anlagen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und einer Mindesteinsparung von Treibhausgasen (THG) zu belegen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch die Wirtschaftsteilnehmer der gesamten Lieferkette vom Ort der Erzeugung der Biomasse bis zur Energieumwandlung von einer Zertifizierung erfasst sein müssen. Für die Umsetzung in Österreich ist das System nach SURE das am stärksten relevante Zertifizierungssystem.
In den letzten Monaten haben die zuständigen Behörden: das Umweltbundesamt (UBA) – für Biomasse-Feuerungsanlagen und das Bundesamt für Wald (BFW) – für forstwirtschaftliche Biomasse anerkannte Zertifizierungsstellen registriert. Auskunft zur Zertifizierung von Anlagen erhalten Sie unter E: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Für die forstwirtschaftliche Biomasse hat das BFW die Zertifizierungsstellen unter https://www.bundesamt-wald.at/forstwirtschaftliche-biomasse/zertifizierungsstellen veröffentlicht. Zum Stand vom 27. November 2023 wurden vom BFW elf Zertifizierungsstellen anerkannt. Diese bearbeiten auf Hochtouren erteilte Aufträge und können Anfragen für benötigte Audits im ersten Quartal 2024 abarbeiten.
WICHTIG: Zum Erhalt der Förderfähigkeit von Biomasse ist für Verarbeiter oder Händler z.B. Hackguterzeuger von Biomasse an das BFW eine Erklärung betreffend Nachweis gemäß § 13 Absatz 2 Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) und der Vereinbarung mit dem Zertifizierungssystem SURE sowie der Vereinbarung mit der ausgewählten Zertifizierungsstelle bis spätestens 29. Dezember 2023 vorzulegen. Die Anerkennung der Nachsicht erfolgt mit Bestätigung durch das BFW.
Erfassung aller Wirtschaftsteilnehmer
Um zu gewährleisten, dass die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die THG-Einsparungen eingehalten werden, müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten Wertschöpfungskette kontrolliert und zertifiziert werden. Die Wertschöpfungskette umfasst den Erzeuger von nachhaltiger Biomasse (Selbsterklärung), Produzenten bzw. Verarbeiter von Biomasse-Brennstoffen (mit Massenbilanz und THG-Einsparung), Handel und Logistik (mit Massenbilanz und THG-Einsparung) bis hin zum Biomasse-Kraftwerksbetreiber, die auch Mindestwirkungsgrade und THG-Minderung nachweisen und eine Massenbilanz führen müssen.
Weiterlesen: Der Weg zur zertifizierten Biomasse nach RED II
Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen in den Wintermonaten

Wer in seinem Lohnunternehmen einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht benötigt, dem empfehlen wir die Hinterlegung von Kfz-Kennzeichen für Zugmaschinen und Anhänger.
Damit können Sie für diesen Zeitraum die Kfz-Steuer und Versicherungsprämien einsparen. Während der Zeit der Hinterlegung sind Zugmaschinen und Anhänger von der Kfz-Steuer bzw. bei Pkw von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Eine Befreiung von der Steuer ist dann gegeben, wenn die Kennzeichen mindestens 45 Tage hinterlegt wurden.
Hinterlegung bei der Zulassungsstelle
Hinterlegt werden die Kennzeichen bei ihrer Zulassungsstelle, die für ihren Wohnbezirk ermächtigt ist. Mit den Kennzeichentafeln ist der Zulassungsschein auch abzugeben. Der Zulassungsbesitzer muss dies selbst durchführen oder kann sich durch eine bevollmächtigte Person (mit Ausstellung einer Vollmacht) vertreten lassen. Weiter ist bei der Hinterlegung bzw. Abholung ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Wichtig: Sie müssen innerhalb von 364 Tagen (kürzer als ein Jahr) die Kennzeichen wieder abholen, sonst verlieren Sie die Zulassung! Folglich muss das Fahrzeug wieder neu zugelassen werden und es entstehen Anmeldegebühren.
Wer einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht im Einsatz hat, soll auf alle Fälle die Hinterlegung von Kfz-Kennzeichen andenken.
Webinar: N-Kreislauf auf tierhaltenden Betrieben – Dienstag, 5. Dezember 2023, 15:00 – ca. 17:15 Uhr

Ein effizientes und verlustarmes Nährstoffmanagement ist somit nicht nur im Interesse der Landwirte, sondern auch im Interesse der gesamten Bevölkerung. In diesem Webinar erfahren Sie den Status Quo der Ammoniakreduktionsverordnung, Sie erhalten Tipps für ein verlustarmes Nährstoffmanagement und Hinweise zu baulichen Maßnahmen für die Verringerung der Verluste.
Programm:
- N-Verluste im Stall und Lager reduzieren: Bauliche Maßnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen, DI Dieter Kreuzhuber, ÖKL
- N-Kreislauf und effizientes Wirtschaftsdüngermanagement, DI Franz Xaver Hölzl, Boden.Wasser.Schutz.Beratung der Landwirtschaftskammer OÖ
- Technik zur Gülleseparation und bodennahe Ausbringung, DI Johannes Hintringer, Maschinenring OÖ
- Fragen und Diskussion
ÖPUL-Anrechnung: Die Veranstaltung ist für Teilnehmer:innen im Agrarumweltprogramm ÖPUL (2023-2027) mit 1 UE als verpflichtende Weiterbildung für die Maßnahme „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ anrechenbar.
Teilnahmegebühr: 19 Euro Anmeldung im Webshop des ÖKL auf: https://oekl.at/webshop/veranstaltungen
Nähere Informationen unter www.oekl.at
Weiterbildungsangebote 2024 der VLÖ
Die VLÖ bietet im Jänner und Februar 2024 Weiterbildungsseminare für Unternehmer und Mitarbeiter an.
Preisgestaltung im Lohnunternehmen – Arbeitspreise und Preisstrategie
Termin: Mittwoch, 10. Jänner 2024
Ort: TIZ St. Florian, Pummerinplatz 2, 4490 St. Florian
Themenbereiche: Kalkulation von Arbeitsverfahren, Preisgestaltung, Differenzierungskriterien, Preislistenerstellung, Vorzüge meiner Preisgestaltung
Weitere Informationen finden Sie hier
Finanzierung: Das Lohnunternehmen richtig finanzieren
Termin: Donnerstag, 11. Jänner 2024
Ort: TIZ St. Florian, Pummerinplatz 2, 4490 St. Florian
Themenbereiche: Finanzierung von Investitionen in Maschinen und Gebäuden, fristengerechte Finanzierung, Auswirkungen von veränderten Zinskosten, Liquidität für mein Unternehmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Bonität
Weitere Informationen finden Sie hier
Professioneller Verkauf von Dienstleistungen – Was braucht es dazu?
Termin: Montag, 29. Jänner 2024
Ort: TIZ St. Florian, Pummerinplatz 2, 4490 St. Florian
Weitere Informationen finden Sie hier
Webinar auf Landwirt.com am Freitag, 15. Dez. 2023

zum Thema Wirtschaftliche Maschinennutzung durch wertorientierten Verkauf Wertvolle Verkaufsansätze für Lohnunternehmerkunden.
Im Beratungsgespräch soll der Verkäufer auch Kompetenz zur anschließenden Maschinennutzung zeigen. Im Webinar wird der Zugang für einen wirtschaftlichen Umgang mit Maschinen und die Preisgestaltung von Maschineneinsätzen behandelt. Anschließend werden die Grundzüge zur Kalkulation und ein Beispiel mit dem Online-Kalkulator bearbeitet.
Das Webinar findet am 15. Dez. 2023 von 9:00 – 10:00 Uhr statt.
QR-Code scannen und einen Platz sichern:
Die Teilnahme ist kostenfrei.
Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter
Zukunftsvorsorge für Mitarbeiter: Bei Abschluss einer Zukunftsvorsorge mit Prämie für Lebens-, Kranken und Unfallversicherung (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb ist ein Betrag bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei.
Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern: Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Team-Meeting steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von 365 Euro zur Verfügung. Dazu werden alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet. Sollte dieser Wert übersteigen, dann gilt der Mehrbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Weihnachtsgeschenke: Weihnachtsgeschenke bzw. Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt, z.B. Warengutscheine, Goldmünzen. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig und müssen über die Lohnabrechnung abgewickelt werden.
Hinweis: Erstrecken sich die Geschenke an Arbeitnehmer über den Rahmen einer bloßen Aufmerksamkeit z.B. Blumen, Buch, besteht Umsatzsteuerpflicht, sofern beim Erwerb durch den Arbeitgeber eine Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.