Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Pflanzenschutz-Warndienst: Angebot zur Erstellung von Prognosen
https://warndienst.lko.at/
Die Online-Plattform „Pflanzenschutz-Warndienst“ der Landwirtschaftskammern ist eine wertvolle Stütze für Landwirte und Lohnunternehmer. Sie liefert aktuelle Informationen zu Krankheiten und Schädlinge in den Sparten Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau. In der Sparte Bienen finden Sie Informationen zu Bienen und zum Varroa-Warndienst. Der Pflanzenschutz-Warndienst liefert somit ein breites Angebot an Monitorings und Prognosen.
Prognosen und Monitorings
Im umfangreichen Gebiet des Ackerbaus sind sämtliche Prognosen und Monitorings übersichtlich nach Kulturen aufgeschlüsselt. Für die Interpretation der Ergebnisse ist es wichtig zwischen Monitoring und Prognose zu unterscheiden. Monitorings beruhen immer auf tatsächlichen Beobachtungen am Feld, bei einer Prognose wird ein Entwicklungsmodell z.B. bei einer Krankheit in Zusammenhang mit der Wetterprognose gebracht. Dadurch können ein Infektionsrisiko und ein Infektionsdruck berechnet werden.
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Routengenehmigung: Pauschale Zustimmung für Gemeindestraßen
Landwirtschaftliche Maschinen mit Überbreite bzw. einer Überschreitung von Achslasten benötigen gesonderte Straßenbewilligungen, sogenannte „Routengenehmigungen“. Diese werden von der zuständigen Landesregierung auf Ansuchen erteilt.
Die Abwicklung erfolgt elektronisch über die Online-Plattform www.sondertransporte.gv.at.
Unten angeführt sehen Sie die Einstiegsseite für die Beantragung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Mit dem Erlangen einer Routengenehmigung können – unter Einhaltung der darin vorgeschriebenen Auflagen – alle Bundes- und Landesstraßen (B+L) befahren werden. Für das Befahren von Gemeindestraßen ist vom Fahrzeughalter eine vorherige Genehmigung vom Straßenerhalter einzuholen. Dies verursacht einen enormen Verwaltungsaufwand und ist äußerst umständlich.
Modell der pauschalen Zustimmung durch die Gemeinde
Aus diesem Grund wurde 2017 im Bundesland Niederösterreich das Modell der pauschalen Zustimmung durch die Gemeinde für routengenehmigte landwirtschaftliche Fahrzeuge entwickelt. Mit einer pauschalen Zustimmung seitens der jeweiligen Gemeinde dürfen die Fahrzeughalter mit routengenehmigten landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch Gemeindestraßen nach den Auflagen analog für Bundes- und Landesstraßen befahren.
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Rückblick Forstunternehmer-Tag in der FAST Traunkirchen
Die Fachgruppe Oberösterreich der gewerblichen Dienstleister und das Gütesiegel ZÖFU veranstalteten am 20. März 2026 den 4. Forstunternehmer-Tag in der FAST Traunkirchen.
Eingeladen wurden alle Forstunternehmer aus Österreich. Ein interessantes Programm mit sehr guten Vortragenden und vielen Praxisinputs kennzeichneten die Tagung.
Gemeinsame Eröffnung
DI Florian Hader, Leiter der FAST Traunkirchen begrüßte die Besucher sehr herzlich. Er ging in seinem Statement auf das breite Ausbildungsangebot am Standort Traunkirchen ein. Knapp 100 Schüler besuchen die Forstfachschule. Ebenso sind hier die Forstliche Ausbildungsstätte mit zahlreichen Kursen und Ausbildungslehrgängen bis zur Staatsprüfung und der Einforstungsverband – dem Dachverband der Einforstungskörperschaften – beheimatet. Ing. Michael Eder, Berufsgruppensprecher der Forstunternehmer in OÖ bedankte sich bei der FAST Traunkirchen für die geleisteten Vorbereitungen. Forstunternehmen erbringen heute für die Waldbesitzer eine Vielzahl forstlicher Aufgaben von der Waldpflege bis zur Holzernte.
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Veränderungen beim Diesel im Arbeitspreis berücksichtigen
Preisanstieg für Diesel
Die massiven Preisanstiege für Kraftstoffe, insbesondere beim Diesel fordern eine Berücksichtigung bei den Arbeitspreisen.
Berücksichtigung im Arbeitspreis
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die prozentuelle Erhöhung für Diesel im Anteil zu den Gesamtkosten eingerechnet werden muss. Z.B. bei einer Dieselpreiserhöhung um 35% und einem Dieselanteil an den Gesamtkosten von 20% bedeutet das eine Gesamtpreisanpassung um 7%-Punkte (35% x 20% = 7%-Punkte Erhöhung) aus diesem Posten. Dies ist nach unseren Erfahrungen bei der mittleren Leistungsgruppe (Gruppe 240-300 PS Antriebsleistung) zutreffend.
In der höheren Leistungsgruppe (Gruppe 350-600 PS) beträgt der Dieselanteil am Gesamtpreis erfahrungsgemäß 25 bis 27%-Punkte. D.h. bei einer Dieselteuerung um 35% muss der Arbeitspreis um 9,1%-Punkte erhöht werden.
Hinzu kommen auch die anderen Erhöhungen für Betriebsstoffe, Ersatzteile usw. mit aktuell 6% in Summe, denn es ist davon auszugehen, dass die Anbieter die erhöhten Energiekosten einpreisen werden. Somit ergibt sich aus der aktuellen Betrachtung ein Anpassungsbedarf im Bereich von 13 bis 15%-Punkte gegenüber dem Vorjahr.
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Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe April 2026
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Aus der Verbandsarbeit
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Sat Grass: Digitale Unterstützung in der Futterernte
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LU Award 2026
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Fachgremium Landmaschinen im Straßenverkehr
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Erfolgreicher Forstunternehmertag in Traunkirchen
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KV-Forstunternehmer: Abschluss 2026
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Vermarktung von Gebrauchtmaschinen
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Verpflichtende Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern
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Haftung beim Rundballen pressen
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Rückblicke der diesjährigen Workshops
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Veränderungen beim Diesel im Arbeitspreis berücksichtigen
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KV-Durchrechnungszeitraum beachten!
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KV-Handelsarbeiter
Verschärfungen im Finanzstrafgesetz
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025
Mit Ende des Jahres 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den gewerbsmäßigen Abgabenbetrug weiter einzuschränken und Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken zu setzen.
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kommt es dadurch zu umfassenden Änderungen. Aufgrund der erheblichen Konsequenzen für Unternehmer wurden die wichtigsten Veränderungen zusammengefasst:
Neue Grenzwerte beim Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG)
Wird im Rahmen einer Abgabenprüfung festgestellt, dass eine Abgabe verkürzt oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, können durch die Entrichtung eines Verkürzungszuschlags finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag knüpft dabei daran, dass nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Verdacht eines finanzstrafrechtlichen Vergehens,
- Abgabennachforderung für einen Veranlagungszeitraum ≤ 33.000 Euro,
- Abgabennachforderung in Summe ≥ 100.000 Euro,



















































































































