Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
steinexpo 2023, 23. - 28. August 2023, Homberg/ Nieder-Ofleiden

Vom 23. bis 26.8.2023 trifft sich die nationale und internationale Roh- und Baustoffbranche wieder im Hessischen Nieder-Ofleiden. Bereits zum 11. Mal wird dort Europas größter Basaltsteinbruch zum Schauplatz einer einzigartigen Demo-Show - der steinexpo! In dieser eindrucksvollen Messearena präsentieren führende Baumaschinenhersteller, Anbieter von Aufbereitungstechnik, Zusatzausrüster und Dienstleister ihre Maschinen und Anlagen, Branchen-Innovationen und Serviceangebote konzentriert an vier Messetagen – praxisnah, leistungsstark, pulsierend und ungeschminkt!
Das einzigartige Konzept sowie der imposante Messe-Schauplatz lockten 2017 über 53.000 Fachinteressierte in den „Bruch“. Insbesondere die hohe Fachbesucherquote von über 90 % zeigt, wie sehr die Branche die abgebildete Informationsdichte von neuesten Techniken, Innovationen und Lösungen schätzt!
Dies gilt natürlich nicht nur für den deutschsprachigen Raum – über 23 % ausländisches Fachpublikum kam zur steinexpo 2017. Hier nutzen die Besucher die überzeugenden Live-Demonstrationen und vorgestellten praxisnahen Lösungskonzepte für ihre Kaufentscheidungen und den regen Fachaustausch mit den ausstellenden Unternehmen!
Weitere Informationen finden Sie hier
Unterlagen für Arbeitsaufzeichnungen

Die VLÖ unterstützt die Unternehmen bei der Führung von verpflichteten Arbeitsaufzeichnungen.
Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der Tagesarbeitszeit auch die Wochenarbeitszeit, die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit hervorgehen.
Die Führung der Aufzeichnungen kann vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer übertragen werden. Der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und für die Aufzeichnungen verantwortlich. Dieser muss auch den Arbeitnehmer zur richtigen Führung anleiten, sich die Aufzeichnungen aushändigen lassen und die Aufzeichnungen kontrollieren.
Einsicht in Arbeitsaufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht zu gewähren oder Kopien zu übermitteln.
Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen. Bei flexibler Arbeit ist einmal monatlich auch ein aktueller Saldostand (Zeitguthaben oder Minusstunden) dem Arbeitnehmer bekanntzugeben.
Arbeitszeit bei außergewöhnlichen Fällen

Durch den Klimawandel und damit verbundenen stärkeren Unwetterereignissen wie Sturmschäden, Hochwasser, mehrtägige Schneefälle oder ähnlichem entsteht in Einzelfällen der Bedarf für längere Arbeitseinsätze von Dienstleistungsunternehmen. Hier ist auch zu unterscheiden, ob für die betroffene Region ein Zivilschutzalarm mit zusätzlichen Maßnahmen (Bekanntgabe durch die Behörde) verkündet wurde oder nicht. Im Falle eines Zivilschutzalarms gelten erweitere Ausnahmen.
Für außergewöhnliche Fälle (ohne Zivilschutzalarm), bei denen immer wieder Lohnunternehmen mit ihren Maschinen z.B. Bagger, Transportfahrzeuge, Forstmaschinen, Winterdienstgeräten etc. engagiert werden, gelten bei der Einhaltung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit gewisse Erleichterungen. Es handelt sich dabei um Arbeiten, wo Menschen aus Gefahrensituationen befreit werden oder zur Wiederherstellung von Infrastruktur bzw. für das Befahren von Wege-netzen erforderlich sind. An solchen Tagen fällt es oft auch schwer nach zehn bzw. zwölf Stunden Einsatz die Arbeit wieder niederzulegen. Voraussetzung ist immer, dass der Mitarbeiter die Erbringung seiner Arbeitsleistung befürwortet.
Einhaltung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit liegt beim Unternehmer bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführer
Dieser haftet als Privatperson, dass der Arbeitnehmerschutz mit der Durchführung einer Gefahrenevaluierung und Arbeitsunterweisung an die Mitarbeiter und die gesetzlich erlaubten Arbeitszeiten erfüllt werden. Die Arbeitszei-
ten der Mitarbeiter sind einzuhalten.
Bei Arbeitsunfällen oder Wegeunfällen kann das Folgen für den Arbeitgeber haben. Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet Kontrollen durchzuführen.
Anhänger über 2,55 Meter Breite brauchen Kennzeichen!

Der Wunsch nach breiter Bereifung zur Schonung des Bodens ist bei Ladewagen, Abschiebewagen, Güllefässern, Festmist- und Kompoststreuern oder ähnlichem ein sehr großer. Aus diesem Grund sind landwirtschaftliche Anhänger über 2,55 m Breite (gesetzlich erlaubte Abmessung) im Steigen begriffen. Die Überschreitung der Breite für diese Anhänger darf nur für Reifen und Radabdeckungen und bis maximal 3,0 m erfolgen. Andere Bauteile, wie der Rahmen, müssen innerhalb von 2,55 m sein. Im Gegenzug dürfen gezogene Geräte wie z.B. gezogene Sämaschine, gezogener Schwader, gezogene Ballenpresse auch beim Rahmen eine Breite bis 3,0 m aufweisen.
Für landwirtschaftliche Anhänger über 2,55 m Breite besteht folglich indirekt die Verpflichtung zur Anmeldung (Zulassung mit amtlichen Kennzeichen), weil ein nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger mit 25 km/h oder 10 km/h an die gesetzlich erlaubten Abmessungen (max. 12 m Länge, max. 2,55 m Breite und max. 4 m Höhe) gebunden ist. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeughalter gleich.
WICHTIG: Wer über die Breite von 2,55 m hinaus geht, benötigt einen zum Verkehr zugelassenen Anhänger! Das heißt, der Anhänger muss für mindestens 25 km/h, besser für 40 km/h erlaubter Geschwindigkeit tauglich sein. Dies wird durch eine Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder CoC-Konformitätserklärung bescheinigt. Anschließend kann der Anhänger zum Verkehr zugelassen werden. Die Genehmigung erhalten Sie bei der zuständigen Landesregierung oder sie wird vom Hersteller mitgeliefert.
Pflanzenschutz: Neue Prognosemodelle für das Frühjahr

Ab sofort stehen auf dem Pflanzenschutz-Warndienst (warndienst.at) für über 40 Standorte in Österreich die Prognosemodelle (Berechnung ab Februar bis Mai) für die Rapsschädlinge im Frühjahr – das sind Rapsstängelrüssler, Kohltriebrüssler, Rapsglanzkäfer, Kohlschotenrüssler und Kohlschotenmücke – kostenlos und österreichweit zur Verfügung.
Es handelt sich hierbei um Phänologie-Modelle (von proPlant), die anhand hochqualitativer Wetterdaten (Temperatur, Niederschlag, Sonnenscheinstunden) und der Wettervorhersage, die Bedingungen (je nach Schädlingsart) für den Zuflug, die Eiablage und die Larvenentwicklung innerhalb von drei Tagen (heute, morgen übermorgen), wie aufgelistet, berechnen bzw. vorhersagen:
• Zuflug für Rapsglanzkäfer, Kohltriebrüssler, Rapsstängelrüssler, Kohlschotenrüssler, und Kohlschotenmücke
• Zuflug und Eiablage für Kohltriebrüssler, Rapsstängelrüssler
• Zuflug, Eiablage und Larvenentwicklung für Rapserdfloh (ab Herbst für Herbstschädlinge verfügbar)
Die Prognose ist eine wichtige Ergänzung zum Monitoring, das seit 2015 von den Landwirtschaftskammern durchgeführt und über den Pflanzenschutz-Warndienst angeboten wird. Die Monitoringdaten dienen als wichtige Basis für die regelmäßige Evaluierung und Anpassung des Prognosemodells für Österreich.
VLÖ ist Schnittstelle zwischen Landwirtschaft und Gewerbe

Die Mitglieder der VLÖ sind in den Bereichen Agrarservice, Forstunternehmer, Garten- und Grünflächen, Kommunal und anderen Sektoren gewerblich tätig. Sie führen diese Aufgaben meist im Familienverbund neben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch. Somit ist ein hoher Bezug zur Land- und Forstwirtschaft gegeben.
Der Umgang mit der Kombination aus Landwirtschaft und Gewerbe zählt zu den Kernkompetenzen der VLÖ. Daher ist es besonders wichtig die Abgrenzungen und Unterschiede zwischen beiden Bereichen bestmöglich zu kennen.
Beratungspraxis mit Aspekten von Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben
In der Beratung von Dienstleistungsbetrieben werden die Aspekte des gewerblichen Maschineneinsatzes auch aus der Sicht der Landwirtschaft berücksichtigt. Dazu zählen die Nutzung der landwirtschaftlichen Infrastruktur, wenn bspw. der gewerbliche Betrieb sich am Standort des Bauernhofes befindet, der Umgang mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr (z.B. landwirtschaftliche Verwendung) und gemeinsame Nutzungen von investierten Gütern im gewerblichen Betrieb und in der Landwirtschaft. Entstehende Kosten werden dann anteilig an den landwirtschaftlichen Betrieb weiterverrechnet. Bei den rechtlichen Abgrenzungen ist auf unterschiedliche Behandlungen zu achten. Dabei stellen die verschiedenen Systeme im Steuerrecht z.B. Einnahmen/Ausgaben-Rechner im gewerblichen Betrieb, Pauschalierung in der Landwirtschaft eine große Unterscheidung dar. Die Pauschalierung in der Landwirtschaft wird grundsätzlich als Vorteil gesehen, führt aber oft zu fehlendem betriebswirtschaftlichen Denken und Handeln.