Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe August 2026
-
Umgang mit nicht kostendeckenden Kosten
-
Änderung im Arbeits- und Sozialrecht
-
DeLuTa-Reise 2026
-
Maissilierung - die Ernte entscheidet über die Silagequalität
-
Anhaltspunkte zur Preisfindung für Silomais 2026
-
GLÖZ 6: Anpassung der Mindestabdeckung ab Herbst 2026
-
Diesel effizienter nutzen - Teil 2
-
Schrittfolge in der Biomassezertifizierung
-
Arbeitsmittelverordnung für Forstmaschinen
-
Zeitpunkt für die Vermarktung einer Gebrauchtmaschine
-
Der Jahresabschluss
-
Verkehrsregeln für Radfahrer beachten!
5 Jahre KV-Agrarservice
Mit 1. März 2021 wurde der KV-Agrarservice – Branchen-Kollektivvertrag für Agrarserviceunternehmen – eingeführt. Damit zählt dieser KV zu den jüngsten Kollektivverträgen in Österreich.
Die Verhandlungen waren im Vorfeld langwierig und von mehreren Unterbrechungen geprägt. Durch die wechselseitigen Bemühungen der KV-Partner Fachverband der gewerblichen Dienstleister und PRO-GE konnte im November 2020 der Durchbruch und somit ein Abschluss für den KV-Agrarservice geschaffen werden. Ein wesentlicher Begleiter zum Gelingen des KVs war die VLÖ mit Helmut Scherzer. Heute ist der KV für die Branche höchst anerkannt und gilt als verlässliche Rechtsgrundlage bei der Beschäftigung von Mitarbeitern.
Für die Arbeitgeber sichert er den Umgang mit Arbeitszeiten, Entlohnungen oder Kündigungsfristen ab. Für die Arbeitnehmer schafft er Verlässlichkeit in der Entlohnung und bei Zulagen und er liefert Anerkennung für die berufliche Tätigkeit.
Kollektivverträge in Österreich
In Österreich bestehen über 800 Kollektivverträge, die rund 98% der Arbeitnehmer mit einer Rahmenvereinbarung absichern. Sie legen branchen- und berufsspezifische Regeln fest, deshalb ist die Anzahl hoch. Mit einem KV werden Arbeitszeit, Zulagen und Zuschläge, Mindestlöhne, Sonderzahlungen, Kündigungsfristen, Arbeitsverhinderung und Ähnliches für eine Branche geregelt. Das schafft Klarheit.
GLÖZ 6: Anpassung der Mindestbodenbedeckung ab Herbst 2026
Der Konditionalitäts-Standard GLÖZ 6 besagt unter anderem, dass mindes-
tens 80% der Ackerfläche bzw. 50% der Dauer-/Spezialkulturfläche eines Betriebes zwischen 15. November und 14. Februar des Folgejahres (Zeitraum gültig ab Herbst 2026) eine Mindestbodenbedeckung aufzuweisen hat. Bio-Betriebe sind ab 2026 von GLÖZ 6 befreit.
Als mindestbodenbedeckt gilt eine Ackerfläche dann, wenn eine Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) angelegt oder nach der Ernte keine bzw. lediglich eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber, Scheibenegge) durchgeführt wird. Erfolgt die Ernte nach dem 15. November und danach noch eine wendende Bodenbearbeitung, so zählt die Fläche als mindestbodenbedeckt, wenn noch im Herbst eine Winterung angebaut wird.
Flächenbasis und Ausnahmekulturen
Die im MFA 2026 beantragten Ackerflächen (Korrekturen nach der MFA-Einreichung sind zu berücksichtigen) bilden die Grundlage für die Berechnung jener Acker-
flächen-Summe, die von 15.November 2026 bis 14. Februar 2027 mindestbodenbedeckt sein muss. Flächen mit bestimmten Gemüsearten (siehe „Liste der Feldgemüsearten“), Mehrnutzenhecken, „sonstige Ackerflächen“ und „GLÖZ-LSE“-
Flächen am Acker sind abzugsberechtigt. Das heißt, für die Berechnung der 80% Mindestbodenbedeckung wird das Ackerflächenausmaß um diese „nichtrelevanten Kulturen“ reduziert und ergibt die „GLÖZ 6“-Basisfläche.
Weiterlesen: GLÖZ 6: Anpassung der Mindestbodenbedeckung ab Herbst 2026
Arbeitsmittelverordnung für Forstmaschinen
Wiederkehrende Prüfung laut Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO)
Das Gütesiegel ZÖFU hat zur Aufgabe Zertifizierten Österreichischen Forstunternehmen beratend zur Seite zu stehen. Insbesondere die Beratung im Bereich Rechts- und Arbeitssicherheit ist ein zentrales Anliegen. Dieses Handout hat zum Ziel die wiederkehrende Prüfung laut Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO) in verständlicher Weise aufzuarbeiten.
Die AM-VO findet Anwendung in gewerblichen Forstunternehmen und insbesondere der „§8 wiederkehrende Prüfung“ ist ein umfangreiches und sehr wichtiges Thema bei der Holzernte.
Die kommentierte Arbeitsmittel-Verordnung finden Sie hier.
Prüffristen für gängige Forstmaschinen (Mindestanforderungen)
Forst-Seilwinde: jährlich von einer betriebsinternen, fachkundigen Person; jedes 4. Jahr von externen Expert*innen einschlägiger Fachgebiete
Harvester: jährlich von einer betriebsinternen, fachkundigen Person
Der Jahresabschluss
Der Jahresabschluss mit der Gewinn- und Verlustrechnung (G&V) und der Bilanz gibt ein Spiegelbild zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens ab.
Unternehmen müssen Aufzeichnungen führen und das Ergebnis aus der Gewinnermittlung an die Finanz übermitteln. In Abhängigkeit der Unternehmensgröße können die Aufzeichnungen bis zu einem Umsatz von 700.000 Euro als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen. Wenn zwei Jahre hintereinander dieser Wert überschritten wurde, bzw. einmalig die Grenze von 1,0 Mio. Euro überschritten wurde, ist die Gewinnermittlung mittels doppelter Buchhaltung und einem Vermögensvergleich (Bilanz) vorzunehmen.
Seminar „Jahresabschluss“ wurde erstmals angeboten
Die VLÖ hat zu diesem Thema im Jänner 2026 erstmalig ein Seminar ausgeschrieben. Als Trainer fungierte Helmut Scherzer. Im Mittelpunkt standen die drei Arten im betrieblichen Rechnungswesen. Zentrales Thema war die G&V, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist und als externes Rechnungswesen (zur Berichtspflicht an Dritte - an Externe) dient. Als internes Rechnungswesen sind die Kostenrechnung (KORE) und die Liquiditätsrechnung (Cash-Flow bzw. CF-Rechnung) im Einsatz. Diese können, müssen aber nicht im Unternehmen angewendet werden. Für wachsende Unternehmen und Unternehmen mit hoher Fremdfinanzierungsquote empfiehlt sich eine KORE und CF-Rechnung zu führen.
Kleinere Betriebe arbeiten meist mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, größere Betriebe sind mittels doppelter Buchhaltung unterwegs. Dieses Bild spiegelte sich auch bei den Teilnehmern, denn es waren Vertreter von Einzelunternehmen und von GmbHs anwesend. Die GmbH hat kraft Rechtsform eine doppelte Buchführung anzuwenden. Im Seminar wurden folglich beide Bereiche behandelt und auf die Anforderungen im Rechnungswesen eingegangen.
Verkehrsregeln für Radfahrer beachten!
Seit Oktober 2022 ist die 33.StVO-Novelle in Kraft, mit der für Radfahrer und Lenker von mehrspurigen Kraftfahrzeugen wichtige Regelungen gelten. Sie enthält eine Reihe von bedeutsamen Änderungen, die im Folgenden erläutert werden.
Seitenabstand zu Radfahrer
Beim Überholen muss an ein von der Geschwindigkeit abhängiger Sicherheitsabstand zum zu überholenden Fahrzeug eingehalten werden. Für das Überholen von Fahrrädern und Rollern gilt nun dafür ein bestimmter Wert.
Folgende seitliche Abstände sind zu beachten:
• Im Ortsgebiet: mindestens 1,5 m
• Außerhalb des Ortsgebietes: mindestens 2,0 m
Fährt man selbst aber nicht schneller als 30 km/h darf der Seitenabstand auch geringer sein und es gilt die allgemeine Regel. Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden.
Rechtsfahrgebot für Radfahrer und Fahrer von Rollern
Es gilt für Radfahrer und Fahrer von Rollern das Rechtsfahrgebot. Nicht als Überholen gilt das Vorbeifahren an einem Radfahrer auf einem Radfahrstreifen und einem Mehrzweckstreifen.





















































































































