Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Beschäftigung von Mitarbeitern: Unterweisungen nicht vergessen!
Kein Mitarbeitereinsatz ohne Arbeitsunterweisung!
Achten Sie bitte darauf, dass alle Mitarbeiter für den Betrieb der einzelnen Maschinen unterwiesen wurden. Die Dokumentation der Unterweisung erfolgt mittels schriftlicher Unterlage, die vom Mitarbeiter zu unterfertigen ist.
Fahrer in Lohnunternehmen sind im Rahmen von Arbeitsverhältnissen tätig. Dazu gibt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber klare Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheit vor. Im Arbeitnehmerinnenschutz-Gesetz (ASchG) sind Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhütung von Arbeitsunfällen festgelegt.
Eine zentrale Rolle nimmt dabei die Unterweisung des Fahrers auf mögliche Gefahren und die Ver-meidung dieser ein. Wir bitten in jedem Unternehmen die Fahrer nur nach einer durchgeführten Unterweisung (Erklärung der Maschine und schriftliche Dokumentation) losfahren zu lassen. Bei einer fehlenden Unterweisung können durch die Unfallversicherung hohe Regressforderungen für Heilbehandlungen oder bei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat (AI) Strafen verfügt werden.
Das muss nicht sein, deshalb bitte jeden Mitarbeiter für den Umgang mit der Maschine unterweisen und das schriftlich festhalten!
Leider passieren immer wieder schwere Unfälle, die mit einer Unterweisung hätten vermieden wer-den können. Die Unterweisung gilt als Pflicht für jeden Arbeitgeber – bitte daher unbedingt durchführen!
Die VLÖ hat eine Reihe von Musterunterweisungen (Vorlagen) erstellt, die wir gerne zur Verfügung stellen.
Bitte einfach eine Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden. Wir übermitteln Ihnen gerne die gewünschten Unterlagen.
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NOVA-Befreiung für N1-Fahrzeuge (Klein-LKW) ab 1. Juli 2025
Ab dem 1. Juli 2025 werden leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (Klein-Lkw, Pick-Up, etc) in Österreich von der NoVA wieder befreit. Die Maßnahme zählt zum Mittelstandspaket der Regierung und soll vor allem Wettbewerbsnachteile abbauen. Mit Juli 2021 wurde für diese Fahrzeuge die NOVA eingeführt.
Ziel ist es, ab dann den gleichen rechtlichen Zustand wie vor Inkrafttreten der NoVA-Einführung herbeizuführen. Für Vorführfahrzeuge konnte eine Klarstellung mit dem BMF erreicht werden, dass bei diesen Fahrzeugen auch die Zulassung durch den Kunden nach dem 1. Juli 2025 keine NoVA auslöst. Für Kurzzulassungen gilt eine Sonderregel: Es ist wesentlich, dass nach spätestens 3 Monaten abgemeldet wird, um keine NoVA-Pflicht auszulösen. Eine Steuerpflicht entsteht dann, wenn die dreimonatige Frist vor dem 1. Juli 2025 abgelaufen ist.
Fahrzeuge der Klasse N1 sind Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen) und einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg.
Neue Broschüre zur Gestaltung und Pflege von Waldrändern

Waldränder spielen eine große Rolle für die Biodiversität - als Übergangszone zwischen Wald und offenem Land bieten sie Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzen arten. Eine gezielte Gestaltung fördert überdies den ökologischen Nutzen für den Menschen.
Optimaler Aufbau des Waldrandes
Beim Aufbau des Waldrandes kommt vor allem dem Strukturreichtum der Vegetation und der Verzahnung von Waldmantel, Strauchgürtel und Krautsaum eine besondere Bedeutung zu. Waldränder sollen grundsätzlich aus drei unregelmäßig ineinander über gehenden Zonen mit Kräutern, Sträuchern und Bäumen locker und stufig aufgebaut sein. Kleinstrukturen verbessern zusätzlich den Aufbau. Genauere Infos sowie die dafür not wendigen Tätigkeiten können der neu aufgelegten Broschüre “Gestaltung und Pflege von Waldrändern“ entnommen werden. Gerne unterstützen auch die Forstberater, die auch Auskunft über Fördermöglichkeiten geben können.
Erhältlich ist die Broschüre bei den Forstberaterinnen und Forstberatern der Landwirtschaftskammern.
Dieser Beitrag wurde von DI Thomas Leitner, Landwirtschaftskammer Österreich zur Verfügung gestellt.
Ausstattung Begleitfahrzeuge

Überbreite Fahrzeuge, wie Mähdrescher, SF-Häcksler oder andere Spezialgeräte (über 3,3 m Breite) müssen für Fahrten auf öffentlichen Straßen mit einem vorfahrenden bzw. vor- und nachfahrenden Begleitfahrzeug begleitet werden. Die Vorgaben dazu sind im Routengenehmigungsbescheid festgelegt. Die Eigenbegleitung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist eine wichtige Maßnahme zur Überstellung von Erntemaschinen.
Auf gültigen Routengenehmigungsbescheid achten
Wir bitten die Routengenehmigungsbescheide vor der Arbeitssaison zu lesen und auf die Gültigkeit zu prüfen. Abgelaufene Bescheide müssen erneuert werden. Beachten Sie die Bearbeitungszeit (drei bis vier Wochen) für die Ausstellung der Bescheide. Neue Bescheide können Sie online über das Internet-Portal www.sondertransporte.gv.at unter dem Sachregister Landwirtschaft anfordern.
Der Routengenehmigungsbescheid für das überbreite Fahrzeug muss im Führerhaus in Originalfassung mitgeführt werden. Wir empfehlen eine Kopie des Bescheids anzufertigen und diese bei den Fahrzeugdokumenten abzulegen.
Begleitung von überbreiten Fahrzeugen
Die Fahrt ist durch geeignetes Personal mit einem mehrspurigen Fahrzeug in ausreichendem Abstand zu begleiten. Beide Fahrzeuge müssen bei der Überstellung das Abblendlicht und die gelb-rote Drehleuchte verwenden, um besser gesehen zu werden. Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheids informiert sein. Bitten den Bescheid lesen!
Zulassung von Fahrzeugen: Auf richtige Eintragung achten!
Landwirtschaftliche Fahrzeuge weisen gegenüber allgemeinen Fahrzeugen des Öfteren geänderte Abmessungen und Achslasten auf. Deshalb ist es wichtig auf die richtige Eintragung der Daten im Einzel- bzw. Typgenehmigungsbescheid und in der Zulassungsbescheinigung zu achten.
Auswirkungen fehlerhafter Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung (Zulassungsschein)
Bei einer Verkehrskontrolle oder wenn ein Unfall passiert, kann für unrichtige bzw. fehlende Eintragungen ein böses Erwachen entstehen. Befinden sich in der Zulassungsbescheinigung unrichtige oder fehlerhafte Eintragungen, dann ist es auch möglich bei einem Unfall deshalb eine Teilschuld zugesprochen zu bekommen oder eine Ablehnung für Schadenersatzforderungen von Versicherungen zu erhalten. Das gilt, wenn Reifen verwendet werden, die im Zulassungsschein nicht eingetragen sind. Die Zulassungsbescheinigung enthält Daten zu Fahrzeug und Fahrzeughalter und alle behördlichen Auflagen.
Empfehlung
Prüfen Sie nach jeder Fahrzeugzulassung die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung nach. Es kann sich um einen Erfassungsfehler von der Zulassungsstelle handeln, der bei rechtzeitiger Beanstandung kostenfrei behoben wird. Ebenso können nach einer Einzelgenehmigung unrichtige Gewichte eingetragen sein, die in der Folge so bei der Zulassung übernommen werden.
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