Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ

Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Landwirtschaftliche Fahrzeuge weisen gegenüber allgemeinen Fahrzeugen des Öfteren geänderte Abmessungen und Achslasten auf. Deshalb ist es wichtig auf die richtige Eintragung der Daten im Einzel- bzw. Typgenehmigungsbescheid und in der Zulassungsbescheinigung zu achten.

Auswirkungen fehlerhafter Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung (Zulassungsschein)
Bei einer Verkehrskontrolle oder wenn ein Unfall passiert, kann für unrichtige bzw. fehlende Eintragungen ein böses Erwachen entstehen. Befinden sich in der Zulassungsbescheinigung unrichtige oder fehlerhafte Eintragungen, dann ist es auch möglich bei einem Unfall deshalb eine Teilschuld zugesprochen zu bekommen oder eine Ablehnung für Schadenersatzforderungen von Versicherungen zu erhalten. Das gilt, wenn Reifen verwendet werden, die im Zulassungsschein nicht eingetragen sind. Die Zulassungsbescheinigung enthält Daten zu Fahrzeug und Fahrzeughalter und alle behördlichen Auflagen.

Empfehlung
Prüfen Sie nach jeder Fahrzeugzulassung die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung nach. Es kann sich um einen Erfassungsfehler von der Zulassungsstelle handeln, der bei rechtzeitiger Beanstandung kostenfrei behoben wird. Ebenso können nach einer Einzelgenehmigung unrichtige Gewichte eingetragen sein, die in der Folge so bei der Zulassung übernommen werden.

Weiter ist es auch möglich, dass in ihrem Typenschein andere Abmessungen eingetragen sind, insbesondere wenn bei der Bereifung eine Wunschausführung mitgekauft wurde und diese nicht berücksichtigt ist. Als Fahrzeughalter sind sie verpflichtet, dass die verwendeten Reifen im Typen-/Einzelgenehmigungsbescheid erfasst sind. Die zuständige Prüfstelle der Landesregierung führt Genehmigungen bzw. EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) durch. Nur durch die richtige Eintragung haben sie vollen Schutz bei Versicherungen. Das gleiche gilt für Routengenehmigungen, wo ebenso die Daten richtig erfasst sein müssen.

Vorgehensweise bei unrichtiger Eintragung
Für Einzelgenehmigungen bzw. bei Ergänzungen zur Typgenehmigung (nationale Typgenehmigung oder EU-Typgenehmigungen mit CoC) gilt im Regelfall eine Beschwerdefrist von vier Wochen. Diese ist im Abschnitt „Rechtsmittelbelehrung“ angeführt. Mit der Zulassung akzeptieren Sie die Eintragungen des Einzel- bzw. Typgenehmigungsbescheids. Bitte vor jeder Anmeldung den Fahrzeugbescheid genau durchlesen und die Daten kontrollieren. Bei falschen Eintragungen ist vor der Zulassung Beschwerde bei der Genehmigungsbehörde einzulegen und eine Abänderung des Fahrzeugbescheids anzufordern. Anschließend kann mit den korrekten Dokumenten die Zulassung erfolgen. Das gilt auch für EU-Typgenehmigungen (CoC: Certificat of Conformity), wenn ein Anhänger z.B. eine Stützlast aufweist und diese im EU-Dokument nicht eingerechnet ist. Hier muss die Landesregierung in der Genehmigungsdatenbank eine Anmerkung für die Stützlast eintragen, damit diese beim zulässigen Gesamtgewicht und bei der Nutzlast mitberechnet wird. Wird darauf vergessen, reduziert sich die Nutzlast um den Wert der Stützlast. Bei Direktimporten mit CoC-Dokumenten z. B. eines Gebraucht- oder Neufahrzeuges kann das vorkommen. Bitte darauf achten!

Nachträgliche Änderungen
Werden am Fahrzeug Änderungen vorgenommen, dann ist der Fahrzeughalter verpflichtet diese Änderungen von der Behörde eintragen zu lassen. Technische Änderungen werden in Schritt 1 im Einzel- bzw. Typgenehmigungsbescheid eingetragen und müssen anschließend in Schritt 2 auch im Zulassungsschein übernommen werden. Erst mit der richtigen Zulassungsbescheinigung ist die Änderung vollständig.

Fahrzeuglänge
Für die Abmessung von Fahrzeugen gelten folgende Regeln:
• Länge eines Einzelfahrzeugs: max. 12 m
• Länge eines Fahrzeuggespanns: max. 18,75 m
• Länge für Mähdrescher mit angehängtem Schneidwagen: max. 24 m
Für nicht teilbare Ladungen sind in Verbindung mit einer Sondergenehmigung Ausnahmen möglich. Dazu benötigen sie eine technische Genehmigung für das Fahrzeug und eine Sondergenehmigung für die Straßenfahrt (Routengenehmigung). Die Antragstellung ist bei der zuständigen Landesregierung vorzunehmen.
Für landwirtschaftliche Fahrzeuge besteht ein eigenes Portal unter www.sondertransporte.gv.at

Fahrzeugbreite
Die gesetzlich erlaubte Breite beträgt 2,55 m. Im landwirtschaftlichen Bereich wird diese sehr oft überschritten. Landwirtschaftliche Fahrzeuge (Traktoren, Anhänger, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen) dürfen bei einer Ausführung mit Breitbereifung (Niederdruckbereifung) eine Reifenbreite bis 3,00 m aufweisen. Der Fahrzeugrahmen (Grundchassis mit Aufbau) muss innerhalb von 2,55 m bleiben. Weiter benötigen Fahrzeuge mit einer Breite über 2,55 m z.B. Anhänger mit Breitbereifung und einer Außenbreite über 2,55 m immer eine Verkehrszulassung! Hier gibt es keine 10 km-Anhänger!
Davon ausgenommen sind nur gezogene Geräte (auswechselbare Maschine) wie z.B. ein gezogener Doppelschwader, gezogene Sämaschine, gezogener Grubber oder gezogene Ballenpresse. Diese dürfen ohne Zulassung bis 25 km/h gefahren werden. Bei höherer Geschwindigkeit benötigen gezogene Geräte eine Anmeldung, sprich Verkehrszulassung.

Fahrzeuggewichte
Für zum Verkehr zugelassene Anhänger gilt:
• Gewicht Einachsanhänger: max. 10 t + Stützlast
• Gewicht Zweiachsanhänger: max. 20 t + Stützlast (gilt für Starrdeichselanhänger)
• Gewicht Dreiachsanhänger: max. 30 t + Stützlast (gilt für Starrdeichselanhänger)
Der Hersteller muss mittels Bescheinigung die Gewichte und max. erlaubte Achslasten freigeben.
Daher müssen Fahrzeughersteller freigegebene Stützlasten im CoC-Dokument eintragen.

 

 

Unsere Hauptsponsoren: