Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Halbjahresbilanz gefällig?

Eine Zwischenbilanz, auch Halbjahresbilanz genannt, gibt einen Überblick zur Zielerreichung während des Jahres.
Damit lässt sich feststellen, ob ihr Unternehmen „auf Kurs“ ist. Zum Halbjahr können Sie auf Fehlentwicklungen noch reagieren und Gegenmaßnahmen setzen. Wenn das Wirtschaftsjahr vorbei ist, dann ist es zu spät und es verbleibt nur mehr die Betrachtung über die Vergangenheit.
Controlling-Maßnahmen jetzt im Zeitraum August bis September setzen
Der Zeitraum von Ende August bis Mitte September gilt als günstiger Zeitpunkt für Aufgaben des Controllings. Die Rechnungen aus dem ersten Halbjahr sind gestellt, Geschäftsvorgänge verbucht und somit kann eine Zwischenauswertung zum ersten Halbjahr mit Ergebnisvorschau, Beurteilung von Saldenlisten und ergänzenden Feststellungen z.B. zur AFA, Finanzierungskosten usw. vorgenommen werden.
In der Unternehmensführung zählen Controlling-Maßnahmen zu den wertvollsten Aufgaben des Unternehmers. Diese Arbeit muss der Unternehmer selbst wollen und er muss sich damit befassen. Kompetenz im Umgang mit Zahlen ist gefragt. Mitarbeiter können zu den verbuchten Belegen einzelne Auswertungen erstellen, interpretieren und die richtigen Schlussfolgerungen setzen, dass ist Aufgabe des Unternehmers selbst. Die Basis dazu liefern aussagekräftige Auswertungen. Die investierte Zeit in ein vernünftiges Controlling liefert den höchsten Arbeitsverdienst für den Unternehmer und am Erfolg beteiligten Personen. Bei positiven Zahlen erkennt der Unternehmer die Stellgrößen für Verbesserungen, bei negativen Zahlen sind Maßnahmen für Veränderungen und zur Reduktion von Verlusten zu setzen.
Neuer Schwellenwert bei Direktvergaben von Dienstleistungen

Seit 22. Juli 2025 gilt die neue Schwellenwertverordnung, bei der für öffentliche Auftragsvergaben die Grenze bei Direktvergaben von 100.000 Euro auf 143.000 Euro (exklusive USt.) angehoben wurde. Die erhöhte Grenze ist befristet und gilt bis 31. März 2026.
Bauaufträge bis 1 Mio. Euro Auftragswert können, wie bisher im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden.
Bild 1: Die Vergabe von Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber muss nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes erfolgen. Bildquelle: Kals GmbH
Grundsätzliches zu öffentlichen Ausschreibungen und Bundesvergabegesetz
Das Bundesvergabegesetz (BVergG) gilt in Österreich für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Es regelt die Verfahren zur Beschaffung von Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen sowie die Durchführung von Wettbewerben.
Weiterlesen: Neuer Schwellenwert bei Direktvergaben von Dienstleistungen
APOS-RTK-Signal: Systemumstellung mit 25. Aug. 2025

Änderung der Zugangsdaten durch Nutzer erforderlich.
Aufgrund technischer Updates zur Gewährleistung der Daten- und Systemsicherheit müssen bestehende User bis 25. August 2025 ihre Zugangsdaten an ihrem Endgerät aktualisieren:
Die bisherige IP-Adresse (217.13.180.215) wird durch den URL-Text „aposrtk.bev.gv.at“ ersetzt und muss dementsprechend manuell und selbständig durchgeführt werden.
Alle weiteren Zugangsdaten (Port „2201“, Ihr persönlich gewählter Benutzername und Ihr Passwort) bleiben hingegen unverändert.
Alle aktiven User wurden bereits per E-Mail über die Umstellung informiert und werden in den folgenden Wochen erneut daran erinnert. Alle Informationen, Erklärungsvideos und den Zugang zu APOS finden Sie auch im Online-Portal der Landwirtschaftskammern unter https://lko.at/apos-rtk.
Freier Korrekturdatendienst APOS wird von 6.000 Betrieben genutzt
Seit über vier Jahren steht der RTK-Korrekturdatendienst APOS des BEV für landwirtschaftliche
Betriebe und Lohnunternehmen kostenfrei zur Verfügung. Dies erleichtert Betrieben mit geeigneten Geräten wie automatischen Lenksystemen den Einstieg in „Precision Farming“ und reduziert laufende Kosten.
6.000 Betriebe mit rund 7.700 Geräten nutzen dieses Angebot mit weiter steigender Tendenz. „APOS für die Landwirtschaft“ wird durch die Zusammenarbeit des BEV-Bundesamtes für Eich- und Vermes-sungswesen mit dem BMLUK-Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und den Landwirtschaftskammern ermöglicht.
Die optimale Ballastierung mit „mapo-Reifenfrostschutz -25°C Fertiggemisch“

mapo Schmierstofftechnik GmbH, in Himberg bei Wien, entwickelte und produziert ein neuartiges Produkt „mapo Reifenfrostschutz -25°C Fertiggemisch“ für schwere Arbeitsmaschinen.
Einzigartige Anwendung
Das einzigartige Produkt hat ein spezifisches Gewicht von ca. 1,1 Kilogramm pro Liter. Das Konzept bietet einen großen Vorteil für den Anwender und Werkstatt.
mapo bietet das Reifenfrostschutz -25°C Fertiggemisch mit Befüll-Pumpe aus Edelstahl inkl. Saug- und Abgabe-Schlauch, sowie Ventil-Befüll-Adapter, Reifenmontagepaste, blaue Staubkappen und Reifenvolumen-Fülltabelle - alles aus einer Hand - an.
Produktvorteile:
- optimale Ballastierung ihrer Land-, Forst- und Baumaschine
- verbessert die Traktion, Grip und verringert den Schlupf ihrer Arbeitsmaschine
- verringert den Reifenverschleiß
- optimale Gewichtsver-teilung auf Vorder- und Hinterachse
- senkt den Schwerpunkt der Arbeitsmaschinen
- Einfederung von VF-Reifen wird kaum beeinträchtigt
- keine Rost- sowie Korro-sionsbildung auf Felgen, pflegt Gummi und Kunst-stoffteile.
- Flammpunkt über +100°C (unbrennbar)
- Wassergefährdungsklasse WGK 1 (schwach wasser-gefährdend)
- bei Leckagen, Undichtheit, Markierung durch Farbstoff: Blau
- einfach in der Handhabung und Befüllung
- Kalkulierbare Kosten
Weitere Informationen finden Sie hier.
Weiterbildungsangebote LK-Technik Mold

Führerschein-Ergänzungskurs – Kombination der Klassen BEF: 15. Sep. – 10. Okt. 2025
Kombi-Ausbildung zum Erwerb der beiden Lenkberechtigungen für Traktoren bzw. selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie PKW mit schweren Anhängern 16 LE, Kursbeitrag: 890 Euro, Ort: Mold 72, 3580 Horn.
Führerschein F für Besitzer der Lenkerberechtigung B: 15. Sep. – 10. Okt. 2025
Lenkberechtigung für landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge mit Anhängern. 9 LE, Kursbeitrag: 490 Euro, Ort: Mold 72, 3580 Horn
Führerscheinergänzung BE: 16. Sep. – 10. Okt. 2025
Lenkberechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern mit dem PKW. 7 LE, Kursbeitrag: 490 Euro, Ort: Mold 72, 3580 Horn
Führerscheinergänzung BE: 6. – 10. Okt. 2025
Bei Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B und F oder C seit mindestens 3 Jahren besteht der Zugang zur vereinfachten Form der Klasse BE zum Ziehen von schweren Anhängern mit dem Pkw. 2 LE, Kursbeitrag: 260 Euro
Entwaldungsverordnung (EUDR) – Vermarktung von Holz, Rindern und Soja vorbereiten
Die EU-Entwaldungsverordnung ist bereits am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Der Gesetzeswerdungsprozess wurde von einer massiven Kampagne einschlägiger Umweltorganisationen medial begleitet und noch unter anderen Mehrheitsverhältnissen im EU-Parlament beschlossen. Hehres Ziel dieser Verordnung ist, die globale Entwaldung und Waldschädigung einzudämmen. Demnach dürfen künftig relevante Rohstoffe und deren Erzeugnisse auf dem europäischen Markt nur mehr dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass sie „entwaldungsfrei“ produziert wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die „Entwaldung“ – also die Umwandlung von Wald in eine landwirtschaftliche Fläche – vor dem 30. Dezember 2020 erfolgte. Diese Regelung gilt aber nicht nur für Importe, sondern auch für den EU-Binnenmarkt und betrifft daher auch alle Land- und Forstwirte in Österreich, die Rinder, Soja oder Holz vermarkten wollen.
Forstgesetz regelt Rodung
Weil in Österreich das Forstgesetz die Rodung restriktiv regelt und von der Behörde auch häufig Ersatzaufforstungen vorgeschrieben werden, liegt auch im Falle der Rodung zur Verbesserung der Agrarstruktur im Normalfall kein Tatbestand der Entwaldung vor.
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