Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Einsatz von Praktikanten im LU
In den Sommermonaten werden in den Betrieben gerne Praktikanten beschäftigt. Egal ob freiwilliger oder verpflichtender Teil der Ausbildung, Praktika sind heute ein wichtiger Bestandteil für die Vorbereitung auf das spätere Berufsleben.
Unterscheidung freiwilliges Praktikum – Pflichtpraktikum
Bei der Anstellung von Praktikanten ist zu unterscheiden, ob für diese Zeit eine verpflichtende Ausbildung (=Teil der schulischen Ausbildung oder des Studiums), sprich Pflichtpraktikum oder eine freiwillige Beschäftigung (=freiwilliges Praktikum) zur persönlichen Erweiterung von Kenntnissen und zum Sammeln von Berufserfahrungen absolviert wird.
Ein Pflichtpraktikum zählt als Teil der schulischen Ausbildung und ist nach den Lehrplänen der Ausbildung bzw. des Studiengangs vorgeschrieben. Hier sind für die Entlohnung die Richtlinien nach dieser Ausbildung anzuwenden z.B. landwirtschaftliches Schulpraktikum gemäß landwirtschaftlicher Ausbildung (Anwendung von Mindestlöhnen nach der schulischen Ausbildung oder Vergleichswerte nach dem landwirtschaftlichen Lehrling z.B. erstes Lehrjahr oder zweites Lehrjahr in Abhängigkeit der Schulstufe).
Gärtner im zweiten Bildungsweg

Lohnunternehmen und ländliche Dienstleister sind bei Arbeiten in der Grünflächenpflege im Nahbereich von gärtnerischen Tätigkeiten unterwegs. Wer jedoch Leistungen anbieten möchte, die dem Gärtner vorbehalten sind, benötigt dazu eine facheinschlägige Qualifizierung, die über die duale Ausbildung mit einer Lehre, Meisterausbildung oder über schulische Ausbildungen wie beispielsweise Fachschule, Abendschule, höhere Schule oder Studium erlangt werden kann.
Ausbildung für Erwachsene
Für Erwachsene ist die klassische Ausbildung, wie für Jugendliche meist sehr schwierig bis unmöglich. Aus diesem Grund bieten einzelnen Ausbildungseinrichtungen über den zweiten Bildungsweg mit Abendschule oder im Blockunterricht den Fachabschluss (Lehrabschluss) für den Garten- und Grünflächengestalter oder gleichwertige Abschlüsse der grünen Berufe z.B. Florist und Blumenbinder, Friedhofsgärtner oder den landwirtschaftlichen Gärtner an.
Die Ausbildung „Gärtner im zweiten Bildungsweg“ bietet die Möglichkeit neben Job und Familie einen offiziellen Berufsabschluss zu erwerben. Zielgruppen sind beruflich Tätige mit handwerklicher Erfahrung aus Gartengestaltungsbetrieben und Gärtnereien und Erwachsene mit einer Leidenschaft für Pflanzen, Gärten, Floristik und fürs Gestalten.
Den Wert der Gülle erkennen – eine effiziente Gülleausbringung ist das Gebot der Stunde!
Der Wert der Wirtschaftsdünger als hochwirksame Mehrnährstoff- und Volldünger erhöht sich wesentlich mit steigenden Mineraldüngerpreisen. Nur mit einer emissionsmindernden Ausbringungstechnik kann der Ammonium-Stickstoff auch wirksam werden.
Exorbitanter Anstieg der Mineraldüngerpreise
Die Mineraldüngerpreise sind in den letzten Wochen und Monaten rasant in die Höhe gegangen. Erhebungsstand 10. März 2022 (Landwirtepreis lose): NAC: 971 Euro/t, Harnstoff: 1.314 Euro/t, DAP: 1.120 Euro/t, 60er-Kali: 706 Euro/t. Dies ergibt einen Reinnährstoffwert von 3,23 Euro/kg N, von 1,17 Euro/kg P2O5 und von 1,18 Euro/kg K2O.
Möglichst genaue Kenntnis des Nährstoffgehaltes ist erforderlich!
Für die Berechnung des Wertes von Wirtschaftsdüngern ist es Voraussetzung, den betriebsspezifischen Nährstoffgehalt pro Kubikmeter (je nach Leistung und Verdünnungsgrad) oder Tonne Wirtschaftsdünger (je nach Einstreumengen) möglichst genau zu kennen. Dabei wird primär die betriebsspezifische Ermittlung der Nährstoffgehalte (Nährstoffanfall aus der Tierhaltung pro Jahr durch die anfallende Wirtschaftsdüngermenge pro Jahr) empfohlen. Die Kalkulation anhand von Tabellenwerten wird nicht empfohlen. Liegt ein entsprechendes Untersuchungsergebnis einer repräsentativen Probe vor, ist dieses den Tabellenwerten vorzuziehen.
KV Agrarservice: Neuen Durchrechnungszeitraum beachten!
Seit März 2021 besteht der neue KV Agrarservice, wo für die Branche der Agrarservice-Betriebe auch ein Beschäftigungsmodell mit flexibler Arbeitszeit abgeschlossenen wurde. Der Großteil der Betriebe wendet dieses Modell an, weil in den Saisonzeiten auf einem Zeitkonto Guthabenstunden aufgebaut und in saisonschwächeren Zeiten (z.B. in den Wintermonaten) wieder abgebaut werden können. Damit wird geregelt, dass täglich bis zu 10 Stunden und wöchentlich bis zu 48 Stunden auf dem Zeitkonto im 1:1-Verhältnis gutgeschrieben werden können. Darüberliegende Arbeitszeiten bis max. 12 Stunden am Tag bzw. 60 Stunden in der Woche sind mit 50% überstundenpflichtig (werden im Verhältnis 1:1,5 auf das Zeitkonto übertragen oder als Überstunden abgerechnet).
Flexible Arbeitszeit mit Durchrechnung bis zu 52 Wochen
Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit kann ein Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen (bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen) oder für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses angewendet werden. Den Beginn des Durchrechnungszeitraums können Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei wählen. Es muss jedoch eine Kontinuität gegeben sein mit jährlich gleichen Zeiträumen. Für die Praxis empfiehlt sich den Start des Durchrechnungszeitraums im Frühjahr z.B. mit 1. März, 1. April oder 1. Mai zu setzen. Über eine Zeitspanne bis 52 Wochen können dann Guthabenstunden aufgebaut und in arbeitsärmeren Zeiten wieder abgebaut werden. Damit das flexible Arbeitszeitmodell angewendet werden kann, müssen Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen und darauf aufbauend jährlich eine Einzelvereinbarung mit Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraums und der Art des Abbaus von Zeitguthaben (z.B. Zeitausgleich, Abrechnung von Überstunden oder jeweils Hälfte Zeitausgleich und Abrechnung von Überstunden) schriftlich vereinbaren.
KV Agrarservice: Umgang mit Probemonat
Zur bevorstehende Sommersaison werden wieder befristete und unbefristete Aushilfen beschäftigt. Für jedes neue Arbeitsverhältnis gilt im ersten Monat der sogenannte „Probemonat“, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist das Arbeitsverhältnis auflösen dürfen. Der Probemonat kann mit Anwendung der flexiblen Arbeitszeit Schwierigkeiten bereiten, wenn beispielsweise in den ersten Arbeitswochen Schlechtwetter herrscht und dadurch keine Arbeitseinsätze möglich sind. Es wird in der Folge eine Zeitschuld (Minusstunden) aufgebaut, die später durch Guthabenstunden ausgeglichen werden sollen. Wird jedoch das Arbeitsverhältnis im Probemonat wieder beendet, dann dürfen nach der gültigen Rechtsprechung die fehlenden Arbeitsstunden (nicht geleistete Arbeitszeit) nicht gegenverrechnet werden. Der Arbeitgeber hat das Entgelt für diese Zeit zu bezahlen ohne Berücksichtigung einer Zeitschuld.
Wir empfehlen bei wetterabhängigen Arbeiten z.B. Silierung, Getreideernte etc. den Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht mit einem bestimmten Tag zu fixieren, sondern auf die erste Schönwetterwoche zu verlegen, damit in der ersten Arbeitswoche vom Mitarbeiter Arbeitszeit geleistet werden kann und somit zum Beginn keine Zeitschuld entsteht. Sollte sich ein Arbeitseinsatz um ein paar Wochen nach hinten verschieben, dann beginnt das Arbeitsverhältnis etwas später. In Phasen mit unsicheren Wettergegebenheiten kann für einzelne Tage eine fallweise (tageweise) Beschäftigung gewählt und ein paar Wochen später – wenn ein durchgehender Arbeitseinsatz sichergestellt ist – mit dem befristeten bzw. unbefristeten Arbeitsverhältnis der Mitarbeitereinsatz fortgeführt werden. Damit können Sie Risiken eingrenzen, die bei einer entstehenden Zeitschuld im Probemonat gegeben sind.
Bei Fragen steht die VLÖ gerne zu Ihrer Verfügung.
Premiumdiesel versus Standartdiesel

Dieselkraftstoffe werden zum Betrieb von mobilen Maschinen benötigt und stellen die zentrale Energiequelle dar. In Lohnunternehmen hat der Einsatz von Diesel daher eine sehr große Bedeutung.
Diesel-Kraftstoffarten:
Auf Grund einer EU-Richtlinie „EN 590:2012“ müssen bestimmte Anteile an Kraftstoff aus erneuerbaren Quellen stammen. Die Kraftstoffkennzeichnung bietet dazu Orientierungshilfe. Die Kennzeichnung für Bioanteile in Kraftstoff an der Tankstelle wurde 2018 in allen europäischen Ländern standardisiert, und muss am Tankdeckel und an der Zapfsäule gekennzeichnet sein. Dieseltreibstoff darf in Österreich nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er die Diesel-Norm ÖNORM EN 590 erfüllt. Der beigemischte Biodiesel muss wiederum die Anforderungen der österreichischen Biodiesel NORM ÖNORM EN 14214 erfüllt. Alle Diesel-Fahrzeuge können mit dem normgerechten Diesel Treibstoff mit bis zu 7% Bioanteil betankt werden. (Diesel-Regeltreibstoff).
- ÖNORM EN 590 Diesel B7 Standard-Diesel (FAME) (Fettsäuremethylester Biodiesel nach ÖNORM EN 14214)
- ÖNORM EN 590 Diesel B0 Premium-Diesel (synthetisches HVO, Hydrotreated Vegetable Oil) wird hergestellt aus Pflanzenöl, billigen Palmöl, Tierischen Ölen oder aus Abfall sowie Reststoffen z.B. gebrauchte Frittierfette usw.