Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
APOS-RTK-Signal: Systemumstellung mit 25. Aug. 2025
Änderung der Zugangsdaten durch Nutzer erforderlich.
Aufgrund technischer Updates zur Gewährleistung der Daten- und Systemsicherheit müssen bestehende User bis 25. August 2025 ihre Zugangsdaten an ihrem Endgerät aktualisieren:
Die bisherige IP-Adresse (217.13.180.215) wird durch den URL-Text „aposrtk.bev.gv.at“ ersetzt und muss dementsprechend manuell und selbständig durchgeführt werden.
Alle weiteren Zugangsdaten (Port „2201“, Ihr persönlich gewählter Benutzername und Ihr Passwort) bleiben hingegen unverändert.
Alle aktiven User wurden bereits per E-Mail über die Umstellung informiert und werden in den folgenden Wochen erneut daran erinnert. Alle Informationen, Erklärungsvideos und den Zugang zu APOS finden Sie auch im Online-Portal der Landwirtschaftskammern unter https://lko.at/apos-rtk.
Freier Korrekturdatendienst APOS wird von 6.000 Betrieben genutzt
Seit über vier Jahren steht der RTK-Korrekturdatendienst APOS des BEV für landwirtschaftliche
Betriebe und Lohnunternehmen kostenfrei zur Verfügung. Dies erleichtert Betrieben mit geeigneten Geräten wie automatischen Lenksystemen den Einstieg in „Precision Farming“ und reduziert laufende Kosten.
6.000 Betriebe mit rund 7.700 Geräten nutzen dieses Angebot mit weiter steigender Tendenz. „APOS für die Landwirtschaft“ wird durch die Zusammenarbeit des BEV-Bundesamtes für Eich- und Vermes-sungswesen mit dem BMLUK-Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und den Landwirtschaftskammern ermöglicht.
Die optimale Ballastierung mit „mapo-Reifenfrostschutz -25°C Fertiggemisch“
mapo Schmierstofftechnik GmbH, in Himberg bei Wien, entwickelte und produziert ein neuartiges Produkt „mapo Reifenfrostschutz -25°C Fertiggemisch“ für schwere Arbeitsmaschinen.
Einzigartige Anwendung
Das einzigartige Produkt hat ein spezifisches Gewicht von ca. 1,1 Kilogramm pro Liter. Das Konzept bietet einen großen Vorteil für den Anwender und Werkstatt.
mapo bietet das Reifenfrostschutz -25°C Fertiggemisch mit Befüll-Pumpe aus Edelstahl inkl. Saug- und Abgabe-Schlauch, sowie Ventil-Befüll-Adapter, Reifenmontagepaste, blaue Staubkappen und Reifenvolumen-Fülltabelle - alles aus einer Hand - an.
Produktvorteile:
- optimale Ballastierung ihrer Land-, Forst- und Baumaschine
- verbessert die Traktion, Grip und verringert den Schlupf ihrer Arbeitsmaschine
- verringert den Reifenverschleiß
- optimale Gewichtsver-teilung auf Vorder- und Hinterachse
- senkt den Schwerpunkt der Arbeitsmaschinen
- Einfederung von VF-Reifen wird kaum beeinträchtigt
- keine Rost- sowie Korro-sionsbildung auf Felgen, pflegt Gummi und Kunst-stoffteile.
- Flammpunkt über +100°C (unbrennbar)
- Wassergefährdungsklasse WGK 1 (schwach wasser-gefährdend)
- bei Leckagen, Undichtheit, Markierung durch Farbstoff: Blau
- einfach in der Handhabung und Befüllung
- Kalkulierbare Kosten
Weitere Informationen finden Sie hier.
Weiterbildungsangebote LK-Technik Mold
Führerschein-Ergänzungskurs – Kombination der Klassen BEF: 15. Sep. – 10. Okt. 2025
Kombi-Ausbildung zum Erwerb der beiden Lenkberechtigungen für Traktoren bzw. selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie PKW mit schweren Anhängern 16 LE, Kursbeitrag: 890 Euro, Ort: Mold 72, 3580 Horn.
Führerschein F für Besitzer der Lenkerberechtigung B: 15. Sep. – 10. Okt. 2025
Lenkberechtigung für landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge mit Anhängern. 9 LE, Kursbeitrag: 490 Euro, Ort: Mold 72, 3580 Horn
Führerscheinergänzung BE: 16. Sep. – 10. Okt. 2025
Lenkberechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern mit dem PKW. 7 LE, Kursbeitrag: 490 Euro, Ort: Mold 72, 3580 Horn
Führerscheinergänzung BE: 6. – 10. Okt. 2025
Bei Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B und F oder C seit mindestens 3 Jahren besteht der Zugang zur vereinfachten Form der Klasse BE zum Ziehen von schweren Anhängern mit dem Pkw. 2 LE, Kursbeitrag: 260 Euro
Entwaldungsverordnung (EUDR) – Vermarktung von Holz, Rindern und Soja vorbereiten
Die EU-Entwaldungsverordnung ist bereits am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Der Gesetzeswerdungsprozess wurde von einer massiven Kampagne einschlägiger Umweltorganisationen medial begleitet und noch unter anderen Mehrheitsverhältnissen im EU-Parlament beschlossen. Hehres Ziel dieser Verordnung ist, die globale Entwaldung und Waldschädigung einzudämmen. Demnach dürfen künftig relevante Rohstoffe und deren Erzeugnisse auf dem europäischen Markt nur mehr dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass sie „entwaldungsfrei“ produziert wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die „Entwaldung“ – also die Umwandlung von Wald in eine landwirtschaftliche Fläche – vor dem 30. Dezember 2020 erfolgte. Diese Regelung gilt aber nicht nur für Importe, sondern auch für den EU-Binnenmarkt und betrifft daher auch alle Land- und Forstwirte in Österreich, die Rinder, Soja oder Holz vermarkten wollen.
Forstgesetz regelt Rodung
Weil in Österreich das Forstgesetz die Rodung restriktiv regelt und von der Behörde auch häufig Ersatzaufforstungen vorgeschrieben werden, liegt auch im Falle der Rodung zur Verbesserung der Agrarstruktur im Normalfall kein Tatbestand der Entwaldung vor.
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Beim Winterdienst steht die Sicherheit an 1. Stelle
Beim Winterdienst steht heute für viele Kunden die Sicherheit an erster Stelle. Sie wollen keinen Streit oder Ärger mit Passanten oder Verkehrsteilnehmern haben und lagern deshalb diese Aufgaben an Profi-Dienstleister aus.
Befahrbarkeit von Verkehrsflächen sicherstellen
Mit der Durchführung des Winterdienstes soll unter winterlichen Bedingungen die Befahrbarkeit von Straßen, Parkflächen oder anderen Verkehrswegen gewährleistet werden. Auch wenn die durchschnittlichen Gesamtniederschläge in den Wintermonaten der letzten 15 Jahre stark zurückgegangen ist, steigen aufgrund von Klimaveränderungen die Extremsituationen, wo starke Schneefälle und damit ein einhergehendes Schneechaos, Blitzeis oder Ähnliches zu erwarten sind.
Veränderungen beim Winterdienst
Somit entwickelt sich der Winterdienst von einer ursprünglich kontinuierlichen Dienstleistung auf Einsätze, die stärker von Elementarereignissen – vergleichbar mit Katastropheneinsätzen – geprägt sind. Umso mehr gilt es für den Dienstleister dem Kunden Sicherheit zu bieten und diese gut zu verkaufen. Weiter müssen anbietende Unternehmen auf verschiedene Zusatzleistungen, wie den Schneeabtransport, Dächer abschaufeln, Überwachung von Dachlawinen bzw. Eiszapfen, kurzfristig organisierte Streueinsätze oder andere Arbeiten gerüstet sein. Der Winterdienst ist zunehmend zu einem Geschäft mit der Sicherheit geworden, auf das der anbietende Unternehmer vorbereitet sein muss. Eine ausreichende Versicherungsdeckung gehört zu den „MUST-HAVE“, so wie die Stellvertretungslösung, wenn Fahrer kurzfristig ausfallen oder im Schichtbetrieb gearbeitet werden muss. Hinzukommen als Anforderungen einsatzsichere Maschinen, die Bewältigung von kurzfristig notwendigen Reparaturen und die Versorgung mit dem gewünschten Streugut.
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Krankenstand und korrekte Ausstellung von Arztbestätigungen
Krankenstand und Entgeltfortzahlung
In Österreich haben Arbeitnehmer bei Krankheit oder Arbeitsunfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber sind verpflichtet bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den Lohn bzw. das Gehalt an den Mitarbeiter weiter zu bezahlen. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber über die Arbeitsverhinderung unverzüglich und unaufgefordert informieren.
Höhe der Entgeltfortzahlung
Arbeitnehmer erhalten jenes Entgelt, das sie vor der Dienstverhinderung bezogen haben.
Vorlage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenstandbestätigung)
Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Bestätigung der ÖGK (Kassenarzt, Krankenanstalt) über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer der Verpflichtung zur Vorlage der Krankenstandbestätigung nicht nach, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Die Krankenstandbestätigung hat die Dauer bzw. voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Wird eine Bestätigung vorgelegt, die keine diesbezüglichen Angaben enthält, kann der Arbeitgeber die Nachholung der gesetzlich vorgesehenen Angaben verlangen (Aufforderung zur Verbesserung).
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