Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Fachmagazin LOHNUNTERNEHMEN vom Verlag Beckmann

Der Verlag Beckmann ist Herausgeber des Magazins Lohnunternehmen und hat seinen Sitz in Lehrte, 20 km östlich von Hannover, Deutschland.
Für VLÖ-Mitglieder wird dieses monatlich erscheinende Magazin mit vielen Praxisbeschreibungen und Erfahrungen in Lohnunternehmen vergünstigt zum Jahres-Abo-Preis von 108,65 Euro netto zuzüglich 10 % USt. angeboten. Gegenüber dem Normalbezug von 140,40 Euro beträgt die Vergünstigung 31,75 Euro.
Das Abo wird von der VLÖ als durchlaufender Posten ohne Aufschlag an die Mitglieder weiterverrechnet.
Probehefte können Sie gerne im VLÖ-Büro anfordern. Wir bitten um Kontaktaufnahme unter E: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder T: 0676/311 22 60.
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Abschätzung von Sturmschäden mit der digitalen Waldinventur und Laserscanning

Im Oberen Gailtal und Lesachtal verursachte das Sturmtief Adrian im Oktober 2018 große Schäden. Aufgrund der katastrophalen Bedingungen war das Schadausmaß zunächst unklar. Es wird ein Verfahren zur digitalen Waldinventur vorgestellt, mit dem die Schadholzmengen schnell und verlässlich abgeschätzt werden können. Dabei werden die „digitalen Zwillinge“ aus dem personengetragenem Laserscanning mit dem flugzeuggetragenem Laserscanning verknüpft. Das neue Verfahren ist sehr flexibel und kann zur Abschätzung von Rohholzvorräten an beliebigen Waldorten in Österreich angewendet werden.
Schnelle und genaue Abschätzung von Sturmschäden notwendig
Seit der Mitte des letzten Jahrhunderts waren Stürme für mehr als die Hälfte der gesamten Schadholzmengen in den europäischen Wäldern verantwortlich. In Österreich fielen zwischen 2002 und 2010 rund 3,1 Mio. m3 jährlich dem Sturm zum Opfer, das waren 12 % der gesamten Nutzungen. Dabei stieg das Ausmaß der Sturmschäden über die Jahre immer weiter an. Für diesen Trend waren zum einen die angewachsenen Holzvorräte und Waldflächenzunahmen verantwortlich. Daneben haben die milderen Winter mit nassen und frostfreien Böden und die gestiegenen Windgeschwindigkeiten das Auftreten von Sturmschäden begünstigt. Es ist damit zu rechnen, dass Sturmschäden eine noch größere Bedeutung erlangen werden.
Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt aus Gemeinden

In den Gemeinden fallen großen Mengen an Baum- und Strauchschnitt an. Diese müssen fachgerecht behandelt und entsorgt werden. Leider hat sich in vielen Gemeinden die Tendenz entwickelt, den Baum- und Strauchschnitt nicht ordnungsgemäß zu entsorgen.
Rechtliche Grundlagen
Als Abfallbesitzer (die Gemeinde in Vertretung der Haushalte) muss man Sorge tragen, dass jeglicher Abfall umweltgerecht verwertet wird. Dies ist auch explizit zu beauftragen! Sämtliche Abfälle mit 92er Schlüsselnummern (organische Abfälle) werden ausschließlich dann umweltgerecht verwertet, wenn sie einer biologischen Verwertung (Kompostierung, Vergärung) zugeführt werden.
Baum- und Strauchschnitt ist Abfall mit der Schlüsselnummer 92105 und ist in Kompostanlagen zu verwerten. Eine ordnungsgemäße Kompostierung ist ohne Strukturmaterial nicht möglich. Denn die holzigen Bestandteile verbessern die Durchlüftung der Kompostmiete und ermöglichen den aeroben Abbau. Um Abfälle überhaupt übernehmen zu dürfen, bedarf es einem „Führerschein“ und einer „Zulassung“. Die sogenannte „Sammler- und Behandler-Erlaubnis“ ist der Führerschein in der Abfallwirtschaft und ist in der Regel personenbezogen. Der Bescheid nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ist der Zulassungsschein und ist auf den jeweiligen Standort oder auf die mobile Abfallbehandlungsanlage bezogen. Für beide sind Abfallschlüsselnummern (z.B. 92105 für Baum- und Strauchschnitt) zu genehmigen.
Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe November 2022

- Aus der Verbandsarbeit
- Termine und Hinweise
- Energiekostenzuschuss für Unternehmen
- Wann Arbeitsverhältnis, wann Werkvertrag?
- Nebenzeiten beim Maschineneinsatz beachten! - Teil 2
- Bodenbearbeitung: Ganzflächiger Schnitt als Alternative
- Ein solides Bankgespräch führen
- Praxiserfahrungen mit digitalen Aufzeichnungen
- Weiterbildungsangebote der VLÖ
- ÖAIP - Pflanzenschutztage
- LKW-Fahrer Ausbildung ÖAMTC
- Ausbildung zum Forsttechniker: Erfolgreiche Lehrabschlussprüfung
- Maschinenrisiken richtig versichern
- Wer sind die Bewerber für den LU-Award 2022?
- Erdbau: Lehrgang und Berufszugang
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Ausbringverbot von Stickstoffdünger im Herbst beachten

Ausbringverbot von Stickstoffdünger im Herbst beachten
Während der Wintermonate können Pflanzen keine Nährstoffe aufnehmen. In dieser Zeit besteht ein erhöhtes Risiko, dass Düngemittel (insbesondere Stickstoff) vom Boden in das Grundwasser ausgewaschen werden. Besonders hoch ist die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bei Gülleausbringungen auf schneebedeckten oder gefrorenen Boden.
Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitten und Klärschlamm, ausgenommen sind Mist, Kompost, Carbokalk, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost darf nur auf einer lebendigen Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen. Eine Herbstdüngung ist somit nur erlaubt, wenn nach der Ernte der Hauptkultur eine Folgekultur (Hauptfrucht oder Zwischenfrucht) im Herbst angebaut wird. Die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln ist bei nachstehend angeführten Bodenbedingungen verboten:
- Gefrorene Böden
- Wassergesättigten Böden
- Überschwemmten Böden
- Schneebedeckten Böden (weniger als die Hälfte schneefrei)
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Teuerungsprämie für Mitarbeiter
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 3.000 Euro jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.
Hinweis: Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Dies kann beispielsweise der Kollektivvertrag sein. Eine lohngestaltende Vorschrift ist es beispielsweise auch, wenn die Prämie innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen bezahlt wird. Damit hier bei vielen Kollektivverträgen keine Probleme auftreten, empfehlen wir bei Anwendung der Teuerungsprämie bis zu einem Betrag von 2.000 Euro.
Zu beachten ist, dass eine etwaige Gewinnbeteiligung auf den Maximalbetrag von 3.000 Euro angerechnet wird. Es darf sich auch um keine Bezugsumwandlung handeln (also z.B. Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).