Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
CEETTAR: Generalversammlung in Bordeaux

Auf Einladung des französischen Nationalverbands für Lohnunternehmen FNEDT hat die Frühjahrs-General Assembly der CEETTAR (Europäischer Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmer und ländlichen Dienstleistungsunternehmer) im Auditorium des Cap Sciences in Bordeaux stattgefunden.
34 Vertreter aus den nationalen Mitgliedsverbänden nahmen an der Veranstaltung teil, informierten sich über die Entwicklung in Europa und tauschten sich aus.
Im Mittelpunkt des Programms standen die Berichte von Präsident Klaus Penzlin (D), Generalsekretär Jerome Roche, Berichte der ständigen Arbeitsgruppen (Standing Committee) zu den Themen Agrarpolitik, Mobile Maschinen und Forstpolitik. Weitere Punkte waren die Wahl des Management Committee (Vorstand), die Finanzgebarung und die Positionierung der europäischen Organisation zu den zentralen Fragen der neuen GAP-Periode nach 2020.
Lösungen für unsere Berufsbranche

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde der VLÖ,
Lohnunternehmen habe ihre Aufgabe in der Umsetzung von optimalen Mechanisierungslösungen für die Land- und Forstwirtschaft. Als Spezialisten mit mobilen Maschinen sind wir heute für viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe elementarer Bestandteil des Betriebskonzepts und nicht mehr wegzudenken. Gegenüber einer Eigenmechanisierung ersparen wir den bäuerlichen Familien wertvolle Zeit und Geld. Ebenso sichern wir Zuverlässigkeit für unsere Kunden, denn manche Arbeitseinsätze haben eine sehr kurze Arbeitsspanne und müssen prompt erledigt werden. Somit zählen LU mit einer schlagkräftigen und effizienten Arbeitserledigung in der Außenwirtschaft zum Erfolgskonzept vieler Betriebe.
AGRARSERVICE Waizenkirchen

Von 3. – 28. Juni 2019 wurde an der LFS Waizenkirchen, Bezirk Grieskirchen zum fünften Mal das Ausbildungsmodul „AGRARSERVICE – Maschinendienstleister“ mit sehr gutem Erfolg durchgeführt.
21 Schüler aus den verschiedenen Fachschulen im Bundesland OÖ besuchten im Rahmen Ihrer dreijährigen Fachausbildung dieses Wahlpflichtmodul. Die Seminarinhalte bestehen aus einem Mix von Theorie und Praxis. Das Ausbildungsmodul wurde für Jugendliche entwickelt, die später im Sektor landwirtschaftliche Dienstleistungen arbeiten möchten. In Oberösterreich können das vierwöchige Wahlpflichtseminar Schülerinnen und Schüler der dritten Jahrgänge der Fachschulen besuchen.
Ausrüstungsgegenstände für Begleitfahrzeuge von überbreiten Landmaschinen - Bestellaktion

In unseren aktuellen Veröffentlichungen vom Juni 2019 sind wir auf das Thema Routengenehmigung und die Beachtung der Bescheide näher eingegangen.
Wir bitten die Routengenehmigungsbescheide zu lesen und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände für Begleitfahrzeuge mitzuführen. Rückmeldungen von Lohnunternehmen und Mähdrescherfahrern geben den Hinweis ab, dass die Polizei die Ausrüstungsgegenstände immer häufiger kontrolliert und bei einem Fehlen der verpflichtenden Gegenstände saftige Strafen verhängt.
Routengenehmigung beachten!

Überbreite Landmaschinen, wie beispielsweise Mähdrescher, Rübenernter, Kartoffelernter, Feldhäcksler, andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder auch Tieflader, die zum Transportieren von großen beziehungsweise schweren Maschinen verwendet werden, dürfen für den öffentlichen Verkehr nur mit einer Sondergenehmigung, sogenannten „Routengenehmigung“, zugelassen werden.
Grundsätzlich gilt: Werden gesetzliche Achslasten oder bei Selbstfahrmaschinen die Breite von 3,0 m auf engen Straßen beziehungsweise bei schlechter Sicht, oder von 3,3 m auf breiten Straßen überschritten, dann ist eine Routengenehmigung erforderlich. Die Erteilung einer Routengenehmigung erfolgt durch die zuständige Landesregierung.
Führerschein der Gruppe „F“ und Sicherheitsgurt

In einem Beitrag der Ausgabe 053_Juni 2019 unseres Verbandsmagazins „Lohnunternehmer aktuell“ geht der Verfasser LSI Ing. Johannes Hütter auf die Verwendung des Sicherheitsgurts näher ein.
In der Kraftfahrverordnung ist in § 106, Absatz 2 die Personenbeförderung mit dem nachstehenden Hinweis zur Verwendung geregelt: „Ist ein Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet, sofern nicht Absatz 5 Anwendung findet.“ Absatz 5 beschreibt die Vorgehensweise für die Personenbeförderung von Kindern bis 14 Jahren (Verwendung Sicherheitsgurt, Sitzkissen, Tragekissen, etc.).
Wir bitten in den Betrieben auf die Verwendung des Sicherheitsgurts auf Traktoren und SF-Maschinen hinzuweisen. Bitte die Verwendung auch in der Arbeitsunterweisung festhalten.