Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Vorsorgemaßnahmen in der Bio-Landwirtschaft
Wechsel bei Maschineneinsätzen von konventionellen auf Bio-Betrieb
Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter biologisch wirtschaftender Betriebe müssen seit Jänner 2022 laut EU-Bio-Verordnung 2018/848 Vorsorgemaßnahmen treffen, um eine Kontamination durch nicht zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zu vermeiden.
Um zu überprüfen, welche Gefahrenstellen am Betrieb auftreten können, wurde durch Bio Austria, die Landwirtschaftskammern, die IG Kontrollstellen und Erde & Saat eine Checkliste erstellt.
Sie dient dazu, relevante Risiken aufzuzeigen sowie allfällige verpflichtende umzusetzende Maßnahmen zu dokumentieren. Die Vorsorgemaßnahmen werden bei der Bio-Kontrolle überprüft. Dazu kann die Checkliste vorgelegt werden. Die aktuelle Version können Sie unter nachstehendem Download herunterladen: https://www.bio-austria.at/d/bauern/checkliste-vorsorgemassnahmen-in-der-bio-landwirtschaft/
Arbeiten durch Lohnunternehmer auf konventionell und biologisch wirtschaftenden Betrieben
Lohnunternehmen und landwirtschaftliche Dienstleister sind auf verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben tätig. Bei einem Wechsel von einem konventionell auf biologisch wirtschaftenden Betrieb sind daher Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von möglichen Kontaminierungen durch Restmengen belasteter konventioneller Waren oder Betriebsmittel zu treffen (Allgemeine Vorsorgemaßnahmen).
Getreideernte 2023: Lohndrusch wirtschaftlich gestalten

Der Mähdrusch hat für viele Lohnunternehmer eine lange Tradition. Mit dem ersten Mähdrescher fing es an. Zwischenzeitlich ist die Einsatzflotte mit Mähdreschern entsprechend angewachsen, einzelne haben sich aus der Getreide- und Körnermaisernte verabschiedet.
Die Arbeitspreise verharren seit vielen Jahren auf einem (zu) niedrigen Niveau und die Wetterabhängigkeit ist so hoch, wie in keinem anderen Arbeitsgebiet und die Erntekampagnen sind kurz.
Der Lohndrusch steht in einem hart umkämpften Markt, Ackerbaubetriebe investieren in Eigenmechanisierung, wenn Personal und Kapital vorhanden sind und eine einigermaßen vertretbare Auslastung möglich ist.
Die in den letzten Jahren verhältnismäßig gute Ertragslage in der Landwirtschaft hat entsprechende Wirkungen auf die Maschinenpreise. Den Dienstleistern laufen auf der einen Seite die Kosten davon (AFA, Reparaturen, Diesel, Personal, Finanzierung), Steigerungen bei den Auslastungen sind aufgrund kurzer Arbeitssaisonen schwer umzusetzen. In der Getreideernte kann die Technik grundsätzlich lange genutzt werden und Mietmaschinen verstärken den Druck im Bereich leistungsfähiger Maschinen.
Welche Bodenbearbeitung vornehmen?

Die zunehmende Trockenheit stellt neue Fragen nach der Wahl der richtigen Bodenbearbeitung. Unkraut bekämpfen, Stroh verteilen und einmischen, Strohrotte anregen, organische Masse zerkleinern, Bodenfeuchte erhalten, optimale Keimbedingungen für Ausfallgetreide und Unkrautsamen schaffen. Dazu bietet die flache Bodenbearbeitung vielfältige Anwendungsmöglichkeiten. Philipp Horsch und sein Team ist diesen Fragen nachgegangen.
Flache Bodenbearbeitung
Für neue Schwerpunktthemen wie Unkrautregulierung – Stichwort Glyphosateinschränkungen – Arbeiten mit und ohne Packer, Geräte bis 12 m Arbeitsbreite im Dreipunkt oder gezogen, für noch flachere Bodenbearbeitung und Zerkleinerung von Ernterückständen nach dem Mähdrusch und zur perfekten Saatbettbereitung für extensiv arbeitende Betriebe bedurfte es verschiedener Ergänzungen des Portfolios. So entstanden die heutigen Finer und Culto Gerätefamilien und ergänzen so das vorhandene Spektrum sehr gut.
Das am flachsten arbeitende Gerät ist der Culto TC. Die Culto TC ist eine Doppelmesserwalze mit Striegel und Packer. Sie ist im Produktsegment die Spezialistin für das (Nach-) Zerkleinern von Ernterückständen, z.B. ganz klassisch von Raps-, Sonnenblumen-, Maisstoppel- und Zwischenfrüchten. Die Messer sind kreuzweise angeordnet und erzeugen so einen maximalen Zerkleinerungseffekt. Das komplette Gewicht des Rahmens liegt im Feldeinsatz auf den Walzenkörpern auf. Das erbringt wesentliche Vorteile bei der Zerkleinerungsqualität von organischer Masse. Mit Geschwindigkeiten bis 20 km/h und entsprechender Arbeitsbreite bietet sie außerdem eine sehr hohe Flächenleistung bei minimalem Kraftaufwand. Mit steigender Geschwindigkeit verbessert sich der Arbeitseffekt. Ein Schwerpunkt der Culto TC ist es, organische Masse zu zerkleinern, Ausfallgetreide und Unkrautsamen in Erdkontakt und somit zum Keimen zu bringen. Mit dem Gerät wird sehr flach ca. 1 bis 3 cm eine Mulchauflage erzeugt, Kapillarität unterbrochen sowie der Strohrottevorgang und das Keimen von Unkrautsamen und Ausfallgetreide angeregt.
Ausrüstung für Begleitfahrzeuge
Überbreite Fahrzeuge müssen für Fahrten auf öffentlichen Straßen mit Begleitfahrzeugen begleitet werden. Dabei sind bestimmte Ausrüstungsgegenstände vorgeschrieben. Achten Sie auf die Vorgaben laut gültigem Routengenehmigungsbescheid!
Das Bestellformular finden Sie hier
Bestellungen können Sie gerne per Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden
Energiekostenzuschuss, Energiekostenpauschale

Energiekostenzuschuss: Der Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 wurde bei den Betrieben, die zu den ersten Antragstellern zählen mit Ende Juni 2023 ausbezahlt. In den nächsten Wochen folgen weitere Auszahlungen. Bei Fragen ersuchen wir um Kontaktaufnahme mit Ihrem Steuerberater.
Energiekostenpauschale: Mit der Energiekostenpauschale hilft die Bundesregierung Kleinst- und Kleinbetriebe dabei, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Sie ist eine Pauschalförderung in der Höhe zwischen 110 und 2.475 Euro und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet. Die Energiekostenpauschale kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden.
Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von 10.000 Euro und einem Höchstjahresumsatz von 400.000 Euro. Die Förderung unterstützt primär Betriebe, die den Energiekostenzuschuss nicht beantragen konnten und erfolgt nach der De-minimis-Regelung der EU.
In unserer Mai-Ausgabe haben wir über diese Maßnahme informiert. Nach den uns aktuell vorliegenden Informationen kann ein Selbst-Check zur Antragsberechtigung und die Anmeldung für eine Einreichung erfolgen. Zur Antragstellung benötigen Sie eine Handysignatur oder eine ID Austria. Weiter müssen Sie beim Unternehmensserviceportal (USP) registriert sein und den ÖNACE-Code ihrer Branche angeben.
Eine Einreichung ist derzeit jedoch noch nicht möglich, weil die dafür erforderlichen Genehmigungen, wie Zustimmung durch die EU, Beschlüsse für Umsetzung noch fehlen. Das kann noch eine gewisse Zeit dauern.
Mit der Anmeldung zur Einreichung können Sie Ihre E-Mail-Adresse bekanntgeben, wo Sie in der Folge weitere Informationen zur Energiekostenpauschale bzw. zur Antragstellung erhalten.
Weitere Informationen erhalten Sie hier
Aktuelles zum neuen Investitionsfreibetrag (IFB)

Ab dem Jahr 2023 kann bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird durch den IFB nicht berührt. Diese steht unabhängig davon in der bekannten Form.
Durch die Betriebsausgabe des IFB wird der Gewinn und somit die Bemessung für eine Einkommensteuer abgesenkt, d.h. der Vorteil erstreckt sich auf eine niedrigere Einkommensteuer. Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden.
Bei einer Inanspruchnahme einer Pauschalierung steht der IFB nicht zu.
Höhe
- 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw.
- 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung (Öko-IFB) zuzuordnen ist. Jene Wirtschaftsgüter, für die ein Öko-IFB zusteht, sind in der entsprechenden Vorordnung im Abschnitt „Rechtsgrundlagen“ aufgelistet.
Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr (Deckel) geltend gemacht werden.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 ist für Erwerbe nach dem 31.12.2022 der IFB bis zum vollen Höchstbetrag möglich.