Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Erfolgreiche Knoterschulung bei Obereder am 1. Feb. 2024
Die Firma Obereder veranstaltete am 1. Februar 2024 eine Anwenderschulung für den richtigen Umgang und die Einstellung von Knoter an Ballenpressen.
An dieser jeweils halbtägigen Schulung nahmen in Summe rund 80 Personen teil. Herr Vojtech Hubálek, technischer Berater bei Juta verfügt über langjährige Erfahrungen mit Ballenpressen und dem Umgang mit verschiedenen Garnen.
Verschleiß an den bewegten Teilen
Ein zentrales Thema ist immer der Verschleiß an den bewegten Bauteilen, wo dadurch Störungen auftreten können.
In der Praxis geht es um das Zusammenspiel dieser Komponenten, damit ein fester Ballen und sicherer Knoten angefertigt werden. Dabei müssen das verwendete Bindegarn, die Einstellung des Knoters und die in der Presskammer angefertigten Ballen optimal zusammenarbeiten. Der Knoter gilt vielfach als das schwächste Glied in der Kette. Zur Manipulation werden reißfeste Ballen mit höchster Garnfestigkeit gefordert.
Im Seminar wurde auf die Anforderungen sowohl in der Theorie als auch in der Praxis näher eingegangen und beide Knoter-Systeme wie der Schlaufenknoten (Einfachknoten) und der Strangknoten (doppelte Bindung) behandelt.
Gutes Feedback zu den Info-Nachmittagen in den Bundesländern
Die VLÖ veranstaltete am 17., 24. und 25. Jänner 2024 Informations-Nachmittage in den Bundesländern Vorarlberg, Steiermark und Kärnten. Der Besuch war gut und es konnten wichtige und wertvolle Informationen vermittelt sowie ausgetauscht werden. Die Veranstaltung in Kärnten war leider nicht so gut besucht. Anbei dürfen wir ein paar Eindrücke von den Informations-Nachmittagen in Vorarlberg und in der Steiermark übermitteln.
Wir danken für Ihre Teilnahme an den Informations-Nachmittagen.
Index-Anpassung in der Praxis nach VPI oder einer Kombination

Aufnahme einer Wertsicherungsklausel in Verträgen und Vereinbarungen
Kommt es zu einem allgemeinen Preisanstieg für Produkte, Dienstleistungen oder Vermietungen, dann ist die Aufnahme einer Wertsicherungsklausel von großer Bedeutung. In Vereinbarungen über einen längeren Zeitraum – wie bspw. länger als ein halbes Jahr – empfehlen wir die Aufnahme einer Anpassungsklausel, die auf Basis VPI (Verbraucherpreis-Index) oder einer Kombination aus 50% VPI und 50% Transportkosten-Index festgelegt werden kann.
Textvorschlag für Vereinbarungen zur vierteljährlichen/halbjährlichen Wertanpassung:
Die in der Vereinbarung angeführten Werte sind im Falle einer mehr als dreimonatigen/halbjährlichen befristeten oder unbefristeten bzw. mehrjährigen Vereinbarung indexgesichert. Als Grundlage dient zu 50% der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Index der Verbraucherpreise (VPI) und zu 50% der von der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlichte Transportkostenindex für die konzessionierte Güterbeförderung. Ausgangsbasis zur Berechnung der Wertanpassung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die vierteljährlichen/halbjährlichen Wert-änderungen nach dem Verbraucherpreis-Index und Transportkostenindex sind die Grundlage für vierteljährliche/halbjährliche Preisanpassungen. In der Vereinbarung kann ein Mindestwert für die Index-Anpassung abgeschlossen werden. Dann darf erstmals eine Index-Anpassung nach der Überschreitung des Mindestwerts z.B. mindestens vier Prozent vorgenommen werden.
Berechnung der Indexanpassung
Alter Preis für Dienstleistung/Miete geteilt durch alten Index (Index zum Zeitpunkt des Abschlusses) mal neuer Index (Index zum Zeitpunkt der vereinbarten Wertanpassung) ergibt den neuen Preis.
Wir bitten eine Indexanpassung in den Vereinbarungen konsequent aufzunehmen und anschließend in der Praxis umzusetzen.
Auszeichnung für Künstliche Intelligenz und für mehr Tierwohl an novu.track GmbH

Wir gratulieren Herrn Gerhard Hartleb, Geschäftsführer novu.track GmbH zur gewonnenen Auszeichnung CONSTANTINUS AWARD 2023 in der Kategorie ETHIK & WERTE.
Herr Gerhard Hartleb hat in der Kategorie ETHIK & WERTE mit dem Projekt „chicken-watcher“ – einer neuartigen Entwicklung eines stationären Monitoringsystems zur Erfassung und Einstufung des Tierwohls mit Früherkennung von Krankheiten (Anomalien) in landwirtschaftlichen Geflügelbetrieben den 3. Platz belegt.
Sensorik und Kameras erfassen laufend Daten und Bilder von der Umgebung und vom Tier. Mit künstlicher Intelligenz werden die Daten auf verschiedene Arten verarbeitet und genutzt, um Krankheiten im frühen Stadion zu erkennen und Tierwohl über die gesamte Lebensdauer überbetrieblich und neutral zu bewerten.
Geht es dem Tier gut, geht es dem Bauern gut und erfüllt die heutige Einstellung und Werte des Konsumenten.
Das Projekt wurde aufgrund seiner Innovationskraft mit dem Preis CONSTANTINUS AWARD 2023 ausgezeichnet.
Wir gratulieren herzlich.
Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft leisten für die Anforderungen des Konsumenten gewaltiges. Dieses sehr erfolgreiche Projekt ist ein Beispiel für den ständigen Fortschritt bei der Produktion von Lebensmittel und hochwertigen land- und forstwirtschaftlichen Produkten.
www.novutrack.at, IT-Dienstleistungen, 8740 Zeltweg
Arbeitnehmer-Veranlagung und Pendlereuro
Arbeitnehmerveranlagung: Erhöhte Werte für Pendlerpauschale und Pendlereuro noch bis Juni 2023
Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2023 können für das erste Halbjahr 2023 die erhöhten Werte geltend gemacht machen.
Pendlerpauschale Jänner – Juni 2023: 1,5-facher Wert
Pendlereuro Jänner – Juni 2023: 4-facher Wert
Ab Juli 2023 gilt jeweils wieder der einfache Wert.
Wer Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale hat, kann zusätzlich den Pendlereuro von der Einkommensteuer abziehen. Dieser beträgt 2 Euro jährlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert.
Nähere Informationen finden Sie hier
Der Weg zur zertifizierten Biomasse nach RED II
Verpflichtung für Biomasse-Heizwerke und Biomasse-Blockheizkraftwerke
Gemäß Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II 2018/2001) der EU dürfen größere Biomasse-Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr nach dem 29. Dezember 2023 nur mehr „nachhaltig erzeugte Biomasse“ verheizen. Fehlt dieser Nachhaltigkeitsnachweis, dann ist der Energieträger Biomasse als erneuerbare Energie nicht mehr anrechenbar und somit auch nicht mehr förderfähig. Mit dem Nachweis soll sichergestellt werden, dass die energetische Nutzung von Biomasse auf nachhaltige Weise erfolgt. Die RED II verpflichtet Betreiber von großen Biomasse-Anlagen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und einer Mindesteinsparung von Treibhausgasen (THG) zu belegen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch die Wirtschaftsteilnehmer der gesamten Lieferkette vom Ort der Erzeugung der Biomasse bis zur Energieumwandlung von einer Zertifizierung erfasst sein müssen. Für die Umsetzung in Österreich ist das System nach SURE das am stärksten relevante Zertifizierungssystem.
In den letzten Monaten haben die zuständigen Behörden: das Umweltbundesamt (UBA) – für Biomasse-Feuerungsanlagen und das Bundesamt für Wald (BFW) – für forstwirtschaftliche Biomasse anerkannte Zertifizierungsstellen registriert. Auskunft zur Zertifizierung von Anlagen erhalten Sie unter E: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Für die forstwirtschaftliche Biomasse hat das BFW die Zertifizierungsstellen unter https://www.bundesamt-wald.at/forstwirtschaftliche-biomasse/zertifizierungsstellen veröffentlicht. Zum Stand vom 12. Dezember 2023 wurden vom BFW elf Zertifizierungsstellen anerkannt. Diese bearbeiten auf Hochtouren erteilte Aufträge und können Anfragen für benötigte Audits im ersten Quartal 2024 abarbeiten.
Weiterlesen: Der Weg zur zertifizierten Biomasse nach RED II