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Stundungen für Steuerabgaben, Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten an ÖGK

Beiträge an das Finanzamt

Nach dem 15. März 2020 bewilligte Stundungen mit Enddatum 1. Oktober 2020 wurden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. Zusätzlich werden in die gesetzliche Stundung bis 15. Jänner 2021 jene Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Der Steuerpflichtige kann für sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25. September 2020 hinzukommen, ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen einbringen, da diese sonst zu entrichten sind. Daneben besteht die Möglichkeit, trotz aufrechter Stundung einen Teil oder sogar die gesamte ausstehende Abgabenschuld zu entrichten.

Für den Zeitraum ab 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2% und wird schrittweise angehoben (alle zwei Monate erfolgt eine Erhöhung um 0,5%-Punkte)

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Der nächste Winter kommt bestimmt

Rechtzeitig auf den Winterdienst vorbereiten: Mit dem richtigen Zeitplan können Sie Ihre Winterdienstgeräte bestens vorbereiten und zeitgerecht „auf Schuss“ bringen.

Zeitgerechte Vorbereitung

Eine professionelle Vorbereitung und ein durchdachter Zeitplan sind der Garant, um für den Winterdienst gut gerüstet zu sein. Alle drei bis fünf Jahre kommt der Winter überraschend, wo innerhalb weniger Tage ein Wetterumschwung mit Schneefällen bis in die Tallagen erfolgt. Dann müssen die Winterdienstfahrzeuge sofort einsatzfähig sein. Aus diesem Grund sind eine zeitgerechte Vorbereitung und ein guter Überblick zu den gestellten Anforderungen von Vorteil. Wer schon länger im Winterdienst tätig ist, hat langjährige Erfahrungen und kann von den verschiedensten Startbedingungen beim Winterbeginn berichten. Eine einsatzbereite Technik gewährt eine sichere und erfolgreiche Arbeit.

Das professionelle Vorgehen zeichnet Lohnunternehmer nicht nur im Sommer bei der Ernte am Feld, sondern auch im Winterdienst aus.

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LU Award 2020

Im Frühjahr wurde der Marketing-Bewerb „LU-Award 2020“ – als Preis für ausgezeichnetes Marketing im Lohnunternehmen – zum dritten Mal ausgeschrieben. Nun ist es an der Zeit für einen aktuellen Zwischenbericht. Hätten wir ein normales Jahr, dann würde jetzt die Jury mit der Bearbeitung von den Einsendungen und der Auswahl der auszuzeichnenden Lohnunternehmen für den geplanten Verleihtermin am 25. Nov. 2020 anlässlich der AGRARIA Wels befasst sein.

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Wann Erdbewegung, wann Erdbau?

Ländliche Dienstleister und Lohnunternehmen setzen im Rahmen von Kommunal-, Wegebau, Erd- oder Abbruchsarbeiten Bagger in den verschiedensten Leistungsgrößen ein. Meist entsteht der Einstieg in diesen Sektor im Zuge von einfachen Grabungsarbeiten für Drainagen oder Leitungen, Landschaftspflegearbeiten, Wegeinstandsetzungen, Aushüben von Güllelagerräumen, Kellern oder Setzarbeiten von Steinen. Der Bagger ist ein universelles und beliebtes Arbeitsgerät und wird im ländlichen Bereich vielseitig genutzt.

Wer Dienstleistungen für andere erbringt und damit außerhalb von Arbeiten des Eigenbedarfs tätig wird, unterliegt den Regeln der Gewerbeordnung (GewO). Er haftet auch für die erbrachte Arbeit. Gerade bei Aushüben (Grabungsarbeiten) können ungewollte Überraschungen, wie beispielsweise ein Leitungsschaden oder ein Einbrechen von Seitenwänden schnell auftreten und in der Folge ein großer Sach- oder unter Umständen ein Personenschaden entstehen.

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Rübenanbau braucht Absicherung

Erschwerte Rahmenbedingungen haben in den letzten fünf Jahren zu einem deutlichen Rückgang von Anbauflächen für Zuckerrüben geführt. In Österreich steht die Schließung der Zuckerfabrik Leopoldsdorf im Marchfeld im Raum, die mit einem Maßnahmenpaket verhindert werden soll. Die Agrana hat angekündigt, wenn der Rübenanbau für 2021 auf nicht mindestens 38.000 Hektar Fläche gebracht wird, muss sie den zweiten Verarbeitungsstandort schließen und damit droht der Verlust von 150 Arbeitsplätzen.

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  1. Drohneneinsatz: Neue EU-Verordnung schafft klaren Zugang
  2. Verschmutzte Straße: Was ist dabei zu beachten?
  3. Säen im Quadrat
  4. Waldfondsgesetz schafft neue Basis

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