Reflektieren und optimieren

Auf Unternehmer kommen ganz besondere Jahre zu. Jahre, in denen alles auf den Kopf gestellt wird und in denen sich Systeme erneuern werden müssen.
Der 3-Jahres-Plan
Für die kommenden drei Jahre sehe ich drei Schwerpunkte. Reflektieren wird das Zauberwort für das Jahr 2025 sein, Optimieren wird im darauffolgenden Jahr 2026 die Hauptaufgabe sein und schließlich im dritten Jahr, im Jahr 2027, wird es dann an der Zeit sein, die neuen Strategien zu implementieren.
Reflektieren
Erkennen, was ist. Wo bin ich? Wo stehe ich? Das wird sowohl für Familien als auch für Unternehmen zu einem der wichtigsten Themen im nächsten Jahr werden. Sozusagen einen persönlichen und strategisch wirtschaftlichen Kassasturz zu machen. Auch der Rechenstift gehört da dazu und das kleine Einmaleins herausgekramt, um Dinge auszurechnen und zu schauen, welche Dienstleistungen noch Sinn machen, und welche gestrichen gehören. Welche Mitarbeiter habe ich zurzeit, welche werden in Zukunft kommen? Nicht weniger wichtig dabei ist zu klären, wo ich selbst in meiner Entwicklung stehe.
Entwicklung gewerblicher Dienstleister in den Branchen Agrar und Forst
Veröffentlichungen der Wirtschaftskammer bestätigen eine kontinuierlich ansteigende Zahl von gewerblichen Dienstleistern in den Berufszweigen „Agrarservice-Unternehmer“ und „Forstunternehmer“. Die Einsatzbereiche erstrecken sich über die verschiedensten land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, überwiegend sind es Erntearbeiten. Trotz des erfreulichen Zugangs an gewerblichen Betrieben wächst insbesondere im Agrarbereich die sogenannte „graue Zone“ deutlich stärker.
Im Zeitraum von 2010-2023 ist der Mitgliederstand bei den aktiven Agrarservice-Betrieben auf das 3,8-fache, bei den aktiven Forstunternehmen auf das 1,7-fache gestiegen. Mit der Anmeldung des Gewerbes setzen die Betriebe den Schritt für ein professionelles Unternehmertum.
Weiterlesen: Entwicklung gewerblicher Dienstleister in den Branchen Agrar und Forst
Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen in den Wintermonaten

Wer in seinem Lohnunternehmen einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht benötigt, dem empfehlen wir die Hinterlegung von Kfz-Kennzeichen für Zugmaschinen und Anhänger.
Damit können Sie für diesen Zeitraum die Kfz-Steuer und Versicherungsprämien einsparen. Während der Zeit der Hinterlegung sind Zugmaschinen und Anhänger von der Kfz-Steuer bzw. bei Pkw von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Eine Befreiung von der Steuer ist dann gegeben, wenn die Kennzeichen mindestens 45 Tage hinterlegt wurden.
Hinterlegung bei der Zulassungsstelle
Hinterlegt werden die Kennzeichen bei ihrer Zulassungsstelle, die für ihren Wohnbezirk ermächtigt ist. Mit den Kennzeichentafeln ist der Zulassungsschein auch abzugeben. Der Zulassungsbesitzer muss dies selbst durchführen oder kann sich durch eine bevollmächtigte Person (mit Ausstellung einer Vollmacht) vertreten lassen. Weiter ist bei der Hinterlegung bzw. Abholung ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Wichtig: Sie müssen innerhalb von 364 Tagen (kürzer als ein Jahr) die Kennzeichen wieder abholen, sonst verlieren Sie die Zulassung! Folglich muss das Fahrzeug wieder neu zugelassen werden und es entstehen Anmeldegebühren.
Wer einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht im Einsatz hat, soll auf alle Fälle die Hinterlegung von Kfz-Kennzeichen andenken.
Außenstände kosten Geld
Lohnunternehmen erbringen für ihre Kunden Leistungen mit Maschinen und die Lieferung von benötigten Betriebsmitteln. Diese sind entsprechend den Anforderungen termingerecht und zur Zufriedenheit zu erbringen.
Als Gegenleistung fordert der Unternehmer vom Kunden die Bezahlung der gestellten Rechnung innerhalb des vereinbarten bzw. laut AGB bekanntgegebenen Zahlungsziels. Das können beispielsweise 7, 14 oder 30 Tage sein. In diesem Zeitraum hat der Kunde die gestellte Rechnung zu begleichen.
Leider passiert in der Praxis immer häufiger ein sogenannter Zahlungsverzug, wo die angeführte Frist zur Zahlung nicht eingehalten wird.
Als Antwort darauf muss der Unternehmer Maßnahmen setzen, um zu seinem Geld zu kommen. Hierfür sind Zahlungserinnerung (telefonisch, schriftlich, etc.), Mahnung, die Beauftragung eines externen Inkasso-Büros oder der gerichtliche Antrag eine Antwort dafür. Grundsätzlich kann eine nicht bezahlte Rechnung nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist sofort bei Gericht eingeklagt werden.
Die Sicherung der Zahlungseingänge ist eine wichtige unternehmerische Funktion, die nicht nur den Erfolg, sondern in vielen Fällen den Fortbestand des Unternehmens berührt.
Neuerungen für 2025
Änderung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze (§ 6 Absatz 1 Ziffer 27 UstG) wird von bisher 35.000 Euro netto (bzw. 42.000 Euro brutto bei Normalsteuersatz von 20%) mit 2025 auf 55.000 Euro brutto angehoben. Die neue erhöhte Grenze von 55.000 Euro soll zukünftig nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer (§ 17 Absatz 3a EstG) gelten. Bisher ist die umsatzsteuerliche Grenze plus 5.000 Euro maßgebend. Mit diesen Maßnahmen werden Kleinunternehmer administrativ spürbar entlastet.
Reisekosten (Entschädigung für Kilometergelder und Tagesgelder)
Gemäß § 26 Ziffer 4 EstG sind Beiträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder bezahlt werden, nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren. Gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 9 EstG sind Werbungskosten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Ziffer 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.