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VLÖ-exklusiv: Professionelle Berufskleidung für LU

Die Mitglieder im Verband der Lohnunternehmer können auf Basis einer Vereinbarung mit der Firma Waibel: Kleidung-Arbeit-Outdoor, die exklusive Berufskleidung mit LU-Branding beziehen. Waibel ist ein Familienunternehmen mit Sitz in Klaus, Vorarlberg.

Seit 2006 produziert Waibel hochwertige Berufskleidung in Eigenfertigung mit praktischen Details. 65 Näherinnen arbeiten täglich an der Eigenmarke mit europäischer Fertigung. Ein breites Sortiment aus Eigen- und Handelsprodukten erfüllt sämtliche Anforderungen an professionelle Bekleidung. 

Waibel steht für das beste Angebot in puncto Preis und Qualität, Funktionalität, Passform und Design in sämtlichen Einsatzbereichen, Kundenorientierung und Schnelligkeit bei der Lieferung. In der Bekleidung sind hochwertige Materialien verarbeitet. Sie entspricht einer Profi-Arbeitsbekleidung und ist mit dem LU-Zeichen an der linken Seite gebrandet. 

Die Bekleidung kann als Kauf oder Miete bezogen werden. Für eine Kleiderreinigung bzw. Miete besteht eine Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern.

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Mit Risiken gezielt umgehen

Unternehmen sind einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Diese Risiken können aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen entstehen.

Für die wirtschaftlichen Risiken muss der Unternehmer nach einer kaufmännischen Sorgfalt vorgehen und insbesondere in Lohnunternehmen die Zahlen fest im Griff haben. Technische oder rechtliche Risiken beziehungsweise Risiken, die aus dem Einsatz von Maschinen entstehen können, lassen sich reduzieren und sind vermeidbar. Zum einen, dass Sie mit den Geräten vorsichtiger agieren und zum anderen, dass Sie durch gezielte Versicherungen sich vor existenzbedrohenden und schweren Ereignissen schützen. Mit einer überschaubaren Prämie können Sie ruhiger schlafen und müssen bei einem Schaden die Raten für die investierte Maschine nicht weiterzahlen.

> Weitere Informationen

Entschädigung Quarantäne für Unternehmer

Wenn Personen von der Bezirkshauptmannschaft unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem COVID-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentgangs. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.

Unterscheidung nach der Art der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung

Nach dem ASVG-Versicherte: Regelung für Mitarbeiter
Nach dem GSVG-Versicherte: Regelung für Unternehmer

Für die Berechnung des Verdienstentgangs eines unter Quarantäne gestellten selbständig Erwerbstätigen (des Unternehmers) ist das auf der Homepage des Gesundheitsministeriums veröffentlichte Excel-Tool zu verwenden. Gesellschafter einer Personengesellschaft (OG oder KG) gelten als selbständig erwerbstätig, wenn sie nach dem GSVG pflichtversichert sind.

Das ausgefüllte Excel-Sheet ist dem Antrag beizufügen, entweder ausgedruckt (bei Antragstellung in Papierform) oder als pdf (bei Antragstellung per E-Mail). Die Richtigkeit der anhand des Tools vorgenommenen Berechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Es empfiehlt sich, das Excel-Tool von diesem ausfüllen zu lassen.

Hinweis: Die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters können im Tool bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro geltend gemacht werden. Das Excel-Tool gliedert sich in insgesamt neuen Tabellenblätter.

Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen

Wer in seinem Lohnunternehmen einen Teil seiner Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht benötigt, dem empfehlen wir die Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen für Zugmaschinen und Anhänger.

Damit können Sie die KFZ-Steuer und Versicherungsprämien für diesen Zeitraum einsparen. Während der Zeit der Hinterlegung sind Zugmaschinen und Anhänger von der KFZ-Steuer bzw. bei Pkw von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Eine Befreiung von der Steuer ist dann gegeben, wenn die Kennzeichen mindestens 45 Tage hinterlegt wurden.

Hinterlegung bei der Zulassungsstelle

Hinterlegt werden die Kennzeichen bei Ihrer Zulassungsstelle, die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist. Mit den Kennzeichentafeln ist der Zulassungsschein auch abzugeben. Der Zulassungsbesitzer muss dies selbst durchführen oder kann sich durch eine bevollmächtigte Person (mit Ausstellung einer Vollmacht) vertreten lassen. Weiter ist bei der Hinterlegung bzw. Abholung ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Wichtig: Sie müssen bis maximal von 364 Tagen (kürzer als ein Jahr) die Kennzeichen wieder abholen, sonst verlieren Sie die Zulassung. Folglich muss das Fahrzeug wieder neu zugelassen werden. Wer einen Teil der Fahrzeuge in den Wintermonaten nicht im Einsatz hat, soll auf alle Fälle die Hinterlegung von KFZ-Kennzeichen andenken.

Beratungsangebote der VLÖ

Lockdown schränkt viele Veranstaltungen ein

Der neuerliche Lockdown schränkt viele geplante Aktivitäten für den Winter ein. Tagungen und Seminare mussten abgesagt bzw. auf Online-Veranstaltungen umgestellt werden. Die Teilnahme von Online-Veranstaltungen ist im Lohnunternehmer-Bereich noch etwas zurückhaltend. Wir bieten für die nächsten zwei Monate daher Beratungen vor Ort (unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen), am Telefon und Mail-Serviceleistungen verstärkt an. Aus den Erfahrungen zeigt sich immer wieder, dass der einzelne sich auch persönlich austauschen möchte.

Weiterlesen: Beratungsangebote der VLÖ

  1. Silage: Die Erntetechnik beeinflusst die Futterqualität
  2. Maschinen und Geräte richtig einwintern
  3. Kontinuierliche Mitgliederentwicklung in der VLÖ
  4. Wir brauchen Aufklärung der Landwirte

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