Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe November 2022

- Aus der Verbandsarbeit
- Termine und Hinweise
- Energiekostenzuschuss für Unternehmen
- Wann Arbeitsverhältnis, wann Werkvertrag?
- Nebenzeiten beim Maschineneinsatz beachten! - Teil 2
- Bodenbearbeitung: Ganzflächiger Schnitt als Alternative
- Ein solides Bankgespräch führen
- Praxiserfahrungen mit digitalen Aufzeichnungen
- Weiterbildungsangebote der VLÖ
- ÖAIP - Pflanzenschutztage
- LKW-Fahrer Ausbildung ÖAMTC
- Ausbildung zum Forsttechniker: Erfolgreiche Lehrabschlussprüfung
- Maschinenrisiken richtig versichern
- Wer sind die Bewerber für den LU-Award 2022?
- Erdbau: Lehrgang und Berufszugang
Ich will die Zeitung beziehen: Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ausbringverbot von Stickstoffdünger im Herbst beachten

Ausbringverbot von Stickstoffdünger im Herbst beachten
Während der Wintermonate können Pflanzen keine Nährstoffe aufnehmen. In dieser Zeit besteht ein erhöhtes Risiko, dass Düngemittel (insbesondere Stickstoff) vom Boden in das Grundwasser ausgewaschen werden. Besonders hoch ist die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bei Gülleausbringungen auf schneebedeckten oder gefrorenen Boden.
Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitten und Klärschlamm, ausgenommen sind Mist, Kompost, Carbokalk, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost darf nur auf einer lebendigen Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen. Eine Herbstdüngung ist somit nur erlaubt, wenn nach der Ernte der Hauptkultur eine Folgekultur (Hauptfrucht oder Zwischenfrucht) im Herbst angebaut wird. Die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln ist bei nachstehend angeführten Bodenbedingungen verboten:
- Gefrorene Böden
- Wassergesättigten Böden
- Überschwemmten Böden
- Schneebedeckten Böden (weniger als die Hälfte schneefrei)
Weiterlesen: Ausbringverbot von Stickstoffdünger im Herbst beachten
VLÖ-Homepage ist „Lexikon für ländliche Dienstleistungen“

Fachinformationen auf www.lohnunternehmer.at
Die Homepage der VLÖ zählt neben dem Mitgliedermagazin zu den wichtigsten Informationsmedien für Mitglieder, Firmenpartner und Interessierte.
Sie wird beim Recherchieren rund um ländliche Dienstleistungsthemen gerne genutzt und ist eine große Hilfestellung zu relevanten Themen für die Betriebe. Sie finden eine Vielzahl von kompetenten Informationen rund um die Bereiche Landmaschinen im Straßenverkehr, Rechtliche Angelegenheiten zum Einsatz von Maschinen, Management, Mitarbeiterbeschäftigung, Versicherungswesen, Technikeinsatz, die Fachgebiete Ackerbau, Grünland, Forst und Kommunal sowie Reportagen aus der Praxis.
Hilfestellung bei Fachfragen
Als Verband der Lohnunternehmer sehen wir uns als kompetenter Ansprechpartner und Unterstützer für den ländlichen Dienstleistungssektor in Österreich. Dazu sind laufende Informationen wichtig und diese stellen wir gerne online zur Verfügung. Die Wartung erfolgt in regelmäßigen Abständen und der Umfang wird laufend ausgebaut. Heute erfolgt die Nutzung zu einem überwiegenden Anteil mobil über Smartphone u. Ä. Wenn ich am Abend oder im Büro gezielt recherchieren möchte, dann ist die Suche über den PC komfortabler und von Vorteil. Gerade wenn es um verbindliche Unterlagen geht, dann soll das eine oder andere auch ausgedruckt werden können.
Weiterlesen: VLÖ-Homepage ist „Lexikon für ländliche Dienstleistungen“
Teuerungsprämie für Mitarbeiter
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu 3.000 Euro jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.
Hinweis: Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Dies kann beispielsweise der Kollektivvertrag sein. Eine lohngestaltende Vorschrift ist es beispielsweise auch, wenn die Prämie innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen bezahlt wird. Damit hier bei vielen Kollektivverträgen keine Probleme auftreten, empfehlen wir bei Anwendung der Teuerungsprämie bis zu einem Betrag von 2.000 Euro.
Zu beachten ist, dass eine etwaige Gewinnbeteiligung auf den Maximalbetrag von 3.000 Euro angerechnet wird. Es darf sich auch um keine Bezugsumwandlung handeln (also z.B. Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie).
Fruchtfolgen und Erosionsschutz auf Ackerflächen in der neuen GAP 2023

Mit den Standards zum Guten Landwirtschaftlichen und Ökologischen Zustand – abgekürzt GLÖZ – kommen in der GAP 2023 neue Maßnahmen auf den Ackerbau hinzu. Diese GLÖZ-Standards ersetzen in Zukunft die Cross Compliance.
Konditionalität ab 2023 – allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung
Die Konditionalität ist in der GAP-Förderperiode ab 2023 das neue Cross Compliance und fasst Bestimmungen zu GLÖZ, zu bestimmten gesetzlichen Normen und aus dem aktuellen Greening zusammen. Die Konditionalität ist ein Teil der neuen „Grünen Architektur“ in der Ausrichtung der GAP ab 2023 und stellt allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung dar. Sie ist die Basis für darauf aufbauende weiterführende „grüne Elemente“ der GAP, wie die „Öko-Regelung“ oder das Agrarumweltprogramm ÖPUL. Um Zahlungen vollständig erhalten zu können, besteht die Verpflichtung bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen und die Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) zu erhalten. Nichterfüllung kann zu Sanktionen führen.
Grundanforderungen und GLÖZ
Die Grundanforderungen sind in verschiedenen Verordnungen und Richtlinien der EU sowie in darauf aufbauenden Bundes- bzw. Landesgesetzen und -verordnungen geregelt.