Wiederkehrende Prüfung laut Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO)
Das Gütesiegel ZÖFU hat zur Aufgabe Zertifizierten Österreichischen Forstunternehmen beratend zur Seite zu stehen. Insbesondere die Beratung im Bereich Rechts- und Arbeitssicherheit ist ein zentrales Anliegen. Dieses Handout hat zum Ziel die wiederkehrende Prüfung laut Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO) in verständlicher Weise aufzuarbeiten.
Die AM-VO findet Anwendung in gewerblichen Forstunternehmen und insbesondere der „§8 wiederkehrende Prüfung“ ist ein umfangreiches und sehr wichtiges Thema bei der Holzernte.
Die kommentierte Arbeitsmittel-Verordnung finden Sie hier.
Prüffristen für gängige Forstmaschinen (Mindestanforderungen)
Forst-Seilwinde: jährlich von einer betriebsinternen, fachkundigen Person; jedes 4. Jahr von externen Expert*innen einschlägiger Fachgebiete
Harvester: jährlich von einer betriebsinternen, fachkundigen Person
Forwarder: jährlich von einer betriebsinternen, fachkundigen Person; jedes 4. Jahr von externen Expert*innen einschlägiger Fachgebiete
Seilbringungsanlagen: jährlich von einer betriebsinternen, fachkundigen Person; jedes 4. Jahr von externen Expert*innen einschlägiger Fachgebiete
Baggerprozessor (ohne Lasthaken am Kran): jährlich von einer betriebsinternen, fachkundigen Person
Baggerprozessor (mit Lasthaken am Kran): jährlich von einer betriebsinternen, fachkundigen Person; jedes 4. Jahr von externen Expert*innen einschlägiger Fachgebiete
Rückezange für Traktor-Frontaufnahme: jährlich von einer betriebsinternen, fachkundigen Person
Sichtbarmachen der wiederkehrenden Prüfung
Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
Das Mitführen der Prüfbefunde der wiederkehrenden Prüfung am Einsatzort entfällt, wenn am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist
(Maschinenidentifikations-Nummer am Typenschild),
3. unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
4. an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
Das bedeutet, dass bei einer wiederkehrenden Prüfung durch betriebsinterne, fachkundige Personen entweder der schriftliche Prüfbefund, eine Kopie davon oder eine Prüfplakette auf der Maschine sein muss.
Plaketten für die wiederkehrende Prüfung laut §8AM-VO gibt es zum Beispiel hier: https://www.seton.at/pruefplaketten-individuell-pvc-folie-stark-haftend.html
Tipp
Klickt man am vorhin angeführten Link auf das Register, 3. Text und danach auf die Jahreszahlen 23 bis 28, kann man unter Grafik ändern, dass aktuelle Jahr als Startjahr auswählen. Es befinden sich 28 Plaketten auf einem Bogen. Mit den Versandkosten kommt man auf ca. 1 € pro Plakette und Jahr. Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat kann man so auch im Wald die Gültigkeit der wiederkehrenden Prüfung nachweisen.
Dieser Beitrag wurde von Dipl.-Ing. Josef Hinterberger, FAST Traunkirchen, zur Verfügung gestellt.





















































































































