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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Der Konditionalitäts-Standard GLÖZ 6 besagt unter anderem, dass mindes-
tens 80% der Ackerfläche bzw. 50% der Dauer-/Spezialkulturfläche eines Betriebes zwischen 15. November und 14. Feb­ruar des Folgejahres (Zeitraum gültig ab Herbst 2026) eine Mindestbodenbedeckung aufzuweisen hat. Bio-Betriebe sind ab 2026 von GLÖZ 6 befreit.

Als mindestbodenbedeckt gilt eine Ackerfläche dann, wenn eine Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) angelegt oder nach der Ernte keine bzw. lediglich eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber, Scheibenegge) durchgeführt wird. Erfolgt die Ernte nach dem 15. November und danach noch eine wendende Bodenbearbeitung, so zählt die Fläche als mindestbodenbedeckt, wenn noch im Herbst eine Winterung angebaut wird.

Flächenbasis und Ausnahmekulturen
Die im MFA 2026 beantragten Ackerflä­chen (Korrekturen nach der MFA-Einrei­chung sind zu berücksichtigen) bilden die Grundlage für die Berechnung jener Acker-
flächen-Summe, die von 15.November 2026 bis 14. Februar 2027 mindestboden­bedeckt sein muss. Flächen mit bestimmten Gemüsearten (siehe „Liste der Feldgemüsearten“), Mehrnutzenhecken, „sons­tige Ackerflächen“ und „GLÖZ-LSE“-
Flächen am Acker sind abzugsberechtigt. Das heißt, für die Berechnung der 80% Mindestbodenbedeckung wird das Ackerflächenausmaß um diese „nichtrelevanten Kulturen“ reduziert und ergibt die „GLÖZ 6“-Basisfläche.

Zusätzlich können Flächen mit den Ausnahmekulturen Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (siehe unten „Liste der Heil- und Gewürzpflanzen“), Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein sowie Ackerflächen mit schwer bearbeitbaren Böden in Abzug gebracht werden, wobei aber jedenfalls 55% der ermittelten Basisfläche bodenbedeckt sein müssen. Wird im MFA eine Doppelnutzung (z.B. Sommergerste/Feldgemüse) beantragt, so zählt immer die Erstkultur. Im genannten Beispiel darf die Fläche mit der Zweitkultur Feldgemüse somit nicht in Abzug gebracht werden.

Neue Regelung zu „schwer bearbeitbaren Böden“
Bis dato konnten Ackerflächen mit schweren Böden nur auf bestimmten schweine- und geflügelhaltenden Betrieben als Ausnahmeflächen berücksichtigt werden. Ab MFA 2026 gilt diese Ausnahme nun für alle Betriebe, und zwar für „schwer bearbeitbare Böden“ gemäß aktualisiertem Layer. Neben Böden mit hohem Tonanteil werden nun auch Böden mit einem Schluffanteil von über 55% berücksichtigt. Abrufbar ist der Layer „GLÖZ 6: Schwer bearbeitbare Böden“ im Agraratlas bzw. ab November 2026 im eAMA-GIS. Im Agraratlas ist es notwendig, sich in die Karte hineinzuzoomen, damit man „schwer bearbeitbare Böden“ auswählen und in weiterer Folge schlagbezogen das Flächenausmaß ablesen kann. Um Flächen nicht doppelt zu berücksichtigen, dürfen „nur“ jene schwer bearbeitbaren Böden abgezogen werden, auf denen weder Feldgemüse noch Ausnahmekul­turen angebaut wurden. Mit dem LK-Boden­bedeckungsrechner https://bodenbedeckungsrechner.lk-oe.at/ kann sehr einfach mittels Eingabe der relevanten Daten die notwendige Mindestbodenbedeckungsfläche ermittelt werden.

Achtung bei Flächenabgängen
Wie oben bereits beschrieben, gilt als Flächenbasis die im MFA beantragte Ackerfläche. Dabei handelt es sich um die Ackerfläche mit Verfügungsrecht zum Stichtag 1. April. Flächenzu- und Flächen­abgänge nach diesem Stichtag werden erst im Folge-MFA entsprechend berücksichtigt. Das bedeutet, dass beispielswei­se eine im Herbst nach der Ernte verpachtete Ackerfläche weiterhin im MFA der verpachtenden Person aufscheint und somit weiterhin in die Berechnung der Mindestbodenbedeckung gemäß GLÖZ 6 der verpachtenden Person einzubeziehen ist.

Dieser Beitrag wurde von DI Joachim Mandl, Landwirtschaftskammer Oberösterreich, zur Verfügung gestellt.

 

 

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