Mit 1. März 2021 wurde der KV-Agrarservice – Branchen-Kollektivvertrag für Agrarserviceunternehmen – eingeführt. Damit zählt dieser KV zu den jüngsten Kollektivverträgen in Österreich.
Die Verhandlungen waren im Vorfeld langwierig und von mehreren Unterbrechungen geprägt. Durch die wechselseitigen Bemühungen der KV-Partner Fachverband der gewerblichen Dienstleister und PRO-GE konnte im November 2020 der Durchbruch und somit ein Abschluss für den KV-Agrarservice geschaffen werden. Ein wesentlicher Begleiter zum Gelingen des KVs war die VLÖ mit Helmut Scherzer. Heute ist der KV für die Branche höchst anerkannt und gilt als verlässliche Rechtsgrundlage bei der Beschäftigung von Mitarbeitern.
Für die Arbeitgeber sichert er den Umgang mit Arbeitszeiten, Entlohnungen oder Kündigungsfristen ab. Für die Arbeitnehmer schafft er Verlässlichkeit in der Entlohnung und bei Zulagen und er liefert Anerkennung für die berufliche Tätigkeit.
Kollektivverträge in Österreich
In Österreich bestehen über 800 Kollektivverträge, die rund 98% der Arbeitnehmer mit einer Rahmenvereinbarung absichern. Sie legen branchen- und berufsspezifische Regeln fest, deshalb ist die Anzahl hoch. Mit einem KV werden Arbeitszeit, Zulagen und Zuschläge, Mindestlöhne, Sonderzahlungen, Kündigungsfristen, Arbeitsverhinderung und Ähnliches für eine Branche geregelt. Das schafft Klarheit.
Kollektivverträge werden von Gewerkschaften und Arbeitgebervertretungen z.B. Fachverbände in der Wirtschaftskammer verhandelt. Sie stehen im Stufenbau des Arbeitsrechts zwischen den gesetzlichen Regelungen und Betriebs- sowie Individualvereinbarungen, wie beispielsweise Arbeitsverträgen. Kollektivverträge bilden des Öfteren auch die Grundlage für steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Anwendungen bzw. diese setzen das Vorhandensein von KVs voraus. Dazu zählen beispielsweise Entschädigungen für Taggelder (Diäten) oder die Mitarbeiterprämie.
Regelung für flexible Arbeitszeit ist nur mit KV-Abschluss möglich
Agrarserviceunternehmen arbeiten in und mit der Natur und sind daher vom Wetter vollständig abhängig. Die in diesem KV verankerte Flexibilisierung der Arbeitszeit mit dem Aufbau von Zeitguthaben in den Arbeitsspitzen und dem Abbau außerhalb der Saison ist nur mit Vorlage einer kollektivvertraglichen Regelung und der jährlich abzuschließenden Einzelvereinbarung möglich. Mit dem KV-Abschluss wurde somit ein für die Praxis benötigtes Modell umgesetzt. Der Rahmen für die Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit wird durch die gesetzlichen Grenzen vorgegeben, wo eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit bis 10 Stunden am Tag und bis 48 Stunden pro Woche möglich ist. Für Arbeitszeiten
über diesen Zeitraum hinaus entstehen 50%ige Zuschläge und es darf bis zu 12 Stunden am Tag und max. 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Entstehende Zeitguthaben werden in der arbeitsschwächeren Zeit z.B. im Winter oder zwischen den Saisonen abgebaut. Damit sind durchgehende Beschäftigungen und die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse möglich. Das schafft Vorteile für alle Beteiligten – für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer und unseren Staat.
Wer darf den KV-Agrarservice anwenden?
Den KV-Agrarservice dürfen Betriebe mit Anmeldung des Gewerbes Agrarservice und Betriebe mit mehreren Gewerbescheinen, in denen das Gewerbe Agrarservice den wirtschaftlich überwiegenden Schwerpunkt bildet, anwenden. Das heißt, in Betrieben mit mehreren Gewerbescheinen muss der Sektor Agrarservice wirtschaftlich überwiegen. Bildet in solchen Betrieben ein anderes Gewerbe den wirtschaftlich überwiegenden Schwerpunkt, dann ist bei einem übergreifenden Einsatz der Mitarbeiter dieser zutreffende KV anzuwenden. Beachten Sie bitte die korrekte Zuordnung, denn Falschzuordnungen können im Zuge von Betriebsprüfungen zu Nachzahlungen führen. Achten Sie auf die korrekte Anwendung des zutreffenden KV.





















































































































