Die Neuregelung der Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz (BVergG) bringt höhere Unterschwellenwerte und damit mehr Spielraum für vereinfachte Verfahren bei Direktvergaben.
Die EU-Kommission legt alle zwei Jahre die EU-Schwellen-werte zur Abgrenzung zwischen Über- und Unterschwellenbereich neu fest. Für die Jahre 2026 und 2027 gelten neue Grenzwerte. Auf nationaler Ebene wurden durch das zu-ständige Ministerium auf Grundlage einer im BVergG vor-gesehenen gesetzlichen Ermächtigung die Schwellenwerte neu festgelegt.
Die Inhalte der Schwellenwerteverordnung finden sich nun direkt im BVerG. Gleichzeitig erfolgte in weiten Bereichen eine Anhebung der Schwellenwerte, wodurch Aufträge vereinfacht vergeben werden können. Das bringt mehr Planungssicherheit und weniger Bürokratie bei öffentlichen Ausschreibungen.
Überblick der Schwellenwerte für Vergabeverfahren 2026
|
Bauaufträge |
|
|
Direktvergabe |
200.000 Euro |
|
Direktvergabe mit Bekanntmachung |
2,0 Mio. Euro |
|
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung |
2,0 Mio. Euro |
|
Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
|
|
Direktvergabe |
Bis Schwellenwert zentrale öffentliche Auftraggeber 140.000 Euro |
|
Direktvergabe mit Bekanntmachung |
Bis Schwellenwert zentrale öffentliche Auftraggeber 140.000 Euro |
|
Direktvergabe von besonderen Dienstleistungen |
200.000 Euro |
|
Direktvergabe mit Bekanntmachung von besonderen Dienstleistungen |
300.000 Euro |
|
Sektorenbereich – Bauaufträge |
|
|
Direktvergabe |
200.000 Euro |
|
Direktvergabe mit Bekanntmachung |
2,0 Mio. Euro |
|
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung |
2,0 Mio. Euro |
|
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung |
2,0 Mio. Euro |
|
Sektorenbereich – Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
|
|
Direktvergabe |
150.000 Euro |
|
Direktvergabe mit Bekanntmachung |
200.000 Euro |
|
Direktvergabe von besonderen Dienstleistungen |
200.000 Euro |
|
Direktvergabe mit Bekanntgabe von besonderen Dienstleistungen |
300.000 Euro |
Neuerung bei Direktvergabe
Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, die besagt, dass bei Überschreitung des geschätzten Auftragswerts von 50.000 Euro, sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
Kleinlosregelung für Lieferungen und Dienstleistungen
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die EU-Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen des BVergG für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
Die Eignung muss nun abweichend von der bisherigen Regelung hinsichtlich Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen:
- Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist,
- Spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffs des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gem. § 80, Abs 5 BVergG
- Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
Gewisse Nachweise können somit grundsätzlich später beigeschafft werden.
Es gibt neue Ausschlussgründe und bei der Selbstreinigung wurden Änderungen vorgenommen. Der Austausch von Subunternehmern wird aufgrund eines EuGH-Urteils erleichtert.
Beigezogene Quellen: Veröffentlichungen der Wirtschaftskammern Österreichs





















































































































