Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ

Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Die Neuregelung der Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz (BVergG) bringt höhere Unterschwellenwerte und damit mehr Spielraum für vereinfachte Verfahren bei Direktvergaben.

Die EU-Kommission legt alle zwei Jahre die EU-Schwellen-werte zur Abgrenzung zwischen Über- und Unterschwellenbereich neu fest. Für die Jahre 2026 und 2027 gelten neue Grenzwerte. Auf nationaler Ebene wurden durch das zu-ständige Ministerium auf Grundlage einer im BVergG vor-gesehenen gesetzlichen Ermächtigung die Schwellenwerte neu festgelegt.

Die Inhalte der Schwellenwerteverordnung finden sich nun direkt im BVerG. Gleichzeitig erfolgte in weiten Bereichen eine Anhebung der Schwellenwerte, wodurch Aufträge vereinfacht vergeben werden können. Das bringt mehr Planungssicherheit und weniger Bürokratie bei öffentlichen Ausschreibungen.

Überblick der Schwellenwerte für Vergabeverfahren 2026

 

Bauaufträge

 

Direktvergabe

200.000 Euro

Direktvergabe mit Bekanntmachung

2,0 Mio. Euro

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung

2,0 Mio. Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

 

Direktvergabe

Bis Schwellenwert zentrale öffentliche Auftraggeber 140.000 Euro

Direktvergabe mit Bekanntmachung

Bis Schwellenwert zentrale öffentliche Auftraggeber 140.000 Euro

Direktvergabe von besonderen Dienstleistungen

200.000 Euro

Direktvergabe mit Bekanntmachung von besonderen Dienstleistungen

300.000 Euro

Sektorenbereich – Bauaufträge

 

Direktvergabe

200.000 Euro

Direktvergabe mit Bekanntmachung

2,0 Mio. Euro

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung

2,0 Mio. Euro

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

2,0 Mio. Euro

Sektorenbereich – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

 

Direktvergabe

150.000 Euro

Direktvergabe mit Bekanntmachung

200.000 Euro

Direktvergabe von besonderen Dienstleistungen

200.000 Euro

Direktvergabe mit Bekanntgabe von besonderen Dienstleistungen

300.000 Euro

Neuerung bei Direktvergabe

Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, die besagt, dass bei Überschreitung des geschätzten Auftragswerts von 50.000 Euro, sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.

Kleinlosregelung für Lieferungen und Dienstleistungen

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die EU-Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen des BVergG für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Die Eignung muss nun abweichend von der bisherigen Regelung hinsichtlich Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen:

  • Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist,
  • Spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffs des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gem. § 80, Abs 5 BVergG
  • Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist

Gewisse Nachweise können somit grundsätzlich später beigeschafft werden.

Es gibt neue Ausschlussgründe und bei der Selbstreinigung wurden Änderungen vorgenommen. Der Austausch von Subunternehmern wird aufgrund eines EuGH-Urteils erleichtert.

Beigezogene Quellen: Veröffentlichungen der Wirtschaftskammern Österreichs

 

 

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