Änderungen zur nachhaltigen forstwirtschaftlichen Biomasse-Verordnung.
Nach langem Warten ist es endlich so weit. Mit der 124. Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz wurde die Änderung der nachhaltigen forstwirtschaftlichen Biomasse-Verordnung am 20. Mai 2026 ausgegeben. Somit sind die Änderungen ab diesem Datum gültig, entsprechend einzuhalten und umzusetzen.
Somit sind für die NLAV (nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung) und die NF-Bio-VO (nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung) die aktuellen Verordnungen erlassen. Für die Biomasse-Heizwerke, für welche die BMEN-VO (Biomasseenergie-Nachhaltigkeits-Verordnung) gilt, ist die aktuelle Verordnung noch nicht erlassen.
Das heißt, für den Rohstoff-Bereich gibt es die aktuell umgesetzten Verordnungen, jedoch für den Bereich der energetischen Nutzung (BMEN) noch nicht, wodurch das System als nicht vollständig umgesetzt gilt. Die Heizwerke warten somit noch auf ihre für Sie geltende Verordnung.
Was hat sich aber jetzt genau mit dem neuen Erlass geändert?
Für die Nutzung des Waldes wurden verschiedene Definitionen bzw. Begriffsbestimmungen hinzugefügt. Diese sind:
- „Altwald“ ist ein Wald, der aus einheimischen Baumarten besteht, die sich durch natürliche Prozesse, Strukturen und Dynamiken entwickelt haben, die späten Entwicklungsphasen von Primärwäldern derselben Art entsprechen. Auswirkungen früherer menschlicher Tätigkeit sind zu gering, um natürliche Prozesse zu stören;
- „Plantagenwald“ ist ein durch Pflanzung entstandener Wald, der intensiv bewirtschaftet wird, und der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände; dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;
- „Rundholz in Industriequalität“ ist Sägerundholz, Furnierrundholz, rundes oder gespaltenes Faserholz sowie alles andere für industrielle Zwecke geeignete Rundholz, ausgenommen Rundholz, das aufgrund seiner Merkmale wie Art, Abmessungen, Krümmung und Astigkeit für die Verwendung in der Industrie ungeeignet ist;
- „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie ungeeignet ist“
- a) Rundholz, dessen Verkauf an die Industrie unter Berücksichtigung der Ernte,-
Manipulations- und Transportkosten für den Erzeuger keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt,
- b) Rundholz, das aus Gründen des Schutzes vor Forstschädlingen nach den §§ 44 und 45 des
Forstgesetzes 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, aus dem Wald entfernt werden muss,
insbesondere Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und
bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, oder
- c) Rundholz, das nach § 2b Abs. 1 Z 1 bis 6 genutzt wird.
- „örtlich und ökologisch angemessener Schwellenwert für die Entnahme von Totholz bei der Holznutzung“ ist jene Menge an Totholz, insbesondere Stock-, Ast- und Wipfelholz, das bei der Holznutzung im Wald zu verbleiben hat, damit die der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entsprechende Totholzmenge vorhanden ist.“
Eine weitere wesentlichste Änderung ist die Definition der Kaskaden-Nutzung von Biomasse.
Das bedeutet, dass Holzbiomasse entsprechend ihrer Wertigkeit – beginnend bei der hochwertigsten Nutzung - genutzt werden muss.
Dazu heißt es in der Verordnung:
„Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz“:
- zur Herstellung von Holzprodukten,
- zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
- zur sonstigen Wiederverwendung oder
- zum Recycling.
In der Praxis könnte das wie folgt aussehen:
- Erstnutzung: die hochwertigste Form des Holzes wie zum Beispiel Nutzung als Möbel oder Bauholz.
- Zweitnutzung: Dies kann die Wiederverwendung des Holzes als Möbel oder Baumaterial sein.
- Mehrfachnutzung: Darunter versteht man die anschließende Nutzung durch stoffliche Verwertung, wie die Verarbeitung zu Holzspanplatten.
- Niedrigere Nutzung: Eine darauf folgende niedrigere Nutzung könnte zum Beispiel die Weiterverarbeitung zu Verpackungsmaterialien sein.
- Thermische Verwertung: Am Ende der Wertschöpfungskette steht schließlich die Thermische Verwertung der Holzbiomasse, also die Nutzung als Brennstoff.
Wie genau die einzelnen Nutzungsschritte des Holzes aussehen, hängt vom jeweiligen Ausgangsmaterial ab. So kann es zum Beispiel sein, dass Rundholz nicht für die Sägeindustrie geeignet ist, und somit gleich in eine niedrigere stoffliche Nutzungsstufe fällt oder direkt aus dem Kaskadennutzungs-Prinzip fällt.
Diese Ausnahmen für das Kaskadennutzungs-Prinzip sind wie folgt definiert:
Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht:
- wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
- bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
- bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
- bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß § 41 Abs. 4 und 5 ForstG oder
- bei Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit. b ForstG oder
- bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
Österreich hat hinsichtlich der Risikobewertung für die Erzeugung nicht nachhaltiger Biomasse von der EU eine niedrige Einstufung (low-risk) erhalten. Dies ist positiv zu bewerten – dennoch sind folgende Vorgaben zu beachten, damit die geerntete Biomasse auch als nachhaltig gilt!
In der Verordnung heißt es dazu:
In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels behördlicher Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sichergestellt:
- die Erntetätigkeiten sind legal;
- auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
- Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, auf Grasland, Heideland und auf Torfmoorflächen, werden mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern,
- bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft geachtet, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und Altwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind,
- bei der Ernte wird das Großkahlhiebsverbot nach § 82 Abs. 1 lit. b ForstG befolgt und werden örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz eingehalten;
- die Ernte wird unter Einhaltung von Anforderungen durchgeführt, Holzernteverfahren zu nutzen, die die nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenqualität, etwa durch Bodenverdichtung, sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren;
- durch die Erntetätigkeit werden die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert;
- Wälder, in denen die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wird, stammen nicht von Flächen, die im oder nach dem Jänner 2008 folgenden Status hatten oder noch haben:
- a) Primärwald und andere bewaldete Flächen, sind Wald oder andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
- b) Altwald;
- c) Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind und für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der forstwirtschaftlichen Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
- d) Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt
- aa) natürliches Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind;
- bb) künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer biologischer Vielfalt erforderlich ist:
- e) Heideland;
- f) Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
- g) Torfmoor, außer es wird nachgewiesen, dass Flächen für den Anbau und die Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse nicht entwässert wurden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn nicht lit. a bis f gegeben sind.
Somit ist mit der aktuellen Verordnung ganz klar definiert, welche Biomasse als nachhaltig gilt und welche nicht.
Als Beispiel für nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse wäre Holz von Rodungsflächen zu nennen, da Rodungen nicht als nachhaltige Bewirtschaftung gesehen werden.
Weitere Neuerungen:
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Eigenerklärung und Selbsterklärung.
Bei der Eigenerklärung handelt es sich normalerweise um einen von Anlagenbetreibern oder Zwischenhändlern ausgefüllten Nachweis, wenn er kein Ersterfasser ist.
Die Selbsterklärung wiederum ist ein von Erzeugern (Land- & Forstwirten) - welche die Biomasse ernten - ausgestellter Nachweis.
Bitte beachten:
Das BFW (Bundesamt für Wald) hat für die Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse eine „Eigenerklärung“ nach den Vorgaben zur RED III erstellt, welche der Selbsterklärung gemäß §7 NFBioV idgF entspricht und sehr einfach auszufüllen ist. Dies sollte nicht mit der oben beschriebenen Begriffserklärung verwechselt werden.
Ebenso muss ab sofort, der Abholort (mind. Gemeindename, GEO-Koordinaten,…) der forstlichen Biomasse am Lieferschein angeführt werden.
Für die Zertifizierung ist ein QM-Handbuch zu erstellen, in dem alle Prozesse im Unternehmen, welche die Nachhaltigkeitszertifizierung betreffen, beschrieben werden.
Ebenso sind die entsprechenden Zuständigkeiten für die Umsetzung im Handbuch festzulegen.
Für die Menge der gehandelten (eingekaufte und verkaufte nachhaltige Biomasse) ist ein entsprechender Nachweis in Form einer Massenbilanz zu führen! Aus dieser muss der Materialfluss und die Lagerstände (bei Verwendung eines Zwischenlagers) einwandfrei nachvollziehbar sein.
Weiters muss die Bestandsbuchhaltung für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Produktgruppen enthalten. D.h. für jede Produktgruppe ist eine eigene Massenbilanz zu führen!. Die Massenbilanz erlaubt nur die Führung von nachhaltiger Biomasse – folge dessen müssen nachhaltige und nicht nachhaltige Biomasse physisch getrennt gelagert werden.
Ebenso sind auch die einzelnen Produktgruppen nachhaltiger Biomasse physisch getrennt zu lagern.
d.h. die Produktidentität muss erhalten bleiben!
Der Nachweis über die Einsparung von Treibhausgasen für die Deklaration der Nachhaltigkeit kann grundsätzlich auf 2 Arten erfolgen.
- Berechnung der tatsächlichen Einsparung von Treibhausgasen. Diese Form ist zwar sehr genau, aber auch sehr umständlich und nicht ganz einfach.
- Die Verwendung von vorgegebenen Werten (Standardwerten) – diese können aus einer Tabelle entnommen werden. Diese Variante ist aufgrund ihrer Einfachheit in der Praxis sehr gut umsetzbar und daher zu empfehlen.
Weiters ist zu beachten, dass wenn beim Ankauf von Biomasse an den Waldbesitzer kein Auszahlungsbetrag fließt, trotzdem eine Rechnung mit null Euro geschrieben werden muss, oder man eine vertragliche Bestätigung benötigt (erforderlich, damit die Massenbilanzierung richtig erfolgen kann).
Unterschiede bei SURE und PEFC
Aktive Zertifikate:
- SURE: 387
- PEFC: 25
- Bei PEFC muss die Lieferkette von forstlicher Biomasse bis zur Entstehung rückverfolgt werden, bzw. rückverfolgbar sein. Bei Material aus Österreich ist das in der Regel relativ einfach, bei ausländischer Ware (z.B.: Sägerestholz aus dem Ausland) kann das kompliziert und aufwändig werden. Bei SURE ist die Behandlung von ausländischer Ware etwas einfacher.
Wenn Sie Fragen zur Zertifizierung haben, oder Unterstützung bei der Zertifizierung benötigen, melden Sie sich bitte einfach bei unserem Ansprechpartner Mag. (FH) Johannes Spaller unter der Telefonnummer +43 / 676 / 5531120 oder per Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.





















































































































