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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Unfallrisiko beachten

Für viele landwirtschaftliche Betriebe bilden Siloballen einen wichtigen Bestandteil der Futterversorgung. Herstellung und Transport der meist mehrere hundert Kilo schweren Ballen sind mit Unfallrisiken verbunden, die wiederum Rechts- und vor allem Haftungsfragen nach sich ziehen. Ausgehend von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) sollen im Folgenden relevante rechtliche Aspekte näher erläutert werden.

Entscheidung des OGH

Der Entscheidung 2 Ob 47/14x des OGH lag ein schwerer Unfall anlässlich des Pressens von Siloballen zugrunde. Ein Landwirt hatte einen Dritten (als selbständiger Unternehmer) damit beauftragt, auf seiner Wiese Arbeiten durchzuführen, indem die dort befindlichen Futterschwaden mit der am Traktor des Unternehmers angehängten Ballenpresse aufgenommen, zu zylinderförmigen Siloballen gepresst und an einem geeigneten Ort zum späteren Abtransport abgelegt werden sollten.

Als ein Siloballen vom Unternehmer zunächst in einer Stillstandsposition abgelegt wurde und sich dieser einige Sekunden später ohne jede Fremdeinwirkung auf der leicht abschüssigen Wiese in Bewegung setzte, nahm das Unglück seinen Lauf: Von der Wiese geriet der Ballen in einen Hang mit stärkerem Gefälle, gewann weiter an Geschwindigkeit (bis zu 82 km/h) und kollidierte schließlich mit einem Motorradfahrer unterhalb des Hangs, der den heranrollenden Ballen nicht wahrnehmen konnte. Der Geschädigte begehrte Ersatz seines Schadens am Körper und am Motorrad vom Landwirt als Grundeigentümer und Auftraggeber der Arbeiten, vom Lohnunternehmer sowie von dessen Haftpflichtversicherung.

Abgelegter Ballen kam ins Rollen

Der OGH bejahte eine Haftung des Lohnunternehmers, der den Siloballen abgelegt hatte, und seiner Versicherung. Mit dem (bloßen) Ablegen des Ballens auf die Wiese war der „Entladevorgang“ durch den Unternehmer nämlich noch nicht beendet. Auch bei zunächst ruhendem Zustand ist es möglich, dass ein Ballen, der keine exakte zylindrische Form hat und im Gelände abgelegt wird, auf der Seite mit der schwächeren Pressung etwas nachgibt und somit wieder ins Rollen kommen kann. Den Unternehmer als Verursacher der „Gefahrenquelle Siloballen“ treffen entsprechende Verkehrssicherungspflichten, um Gefahren anderer abzuwehren: Wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. die Verfügungsgewalt darüber hat, muss entsprechende, zumutbare Vorkehrungen treffen, wie sie vernünftigerweise erwartet werden können, um Schäden an Personen oder Sachen anderer zu verhindern. Diese Verkehrssicherungspflichten treffen aber auch jenen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.

Haftung des Pressenfahrers

Eine Haftung des Grundeigentümers, der dem Unternehmer zu keinem Zeitpunkt Anweisungen über den Pressvorgang oder über den konkreten Ablageort der Ballen erteilt hatte, wurde im gegenständlichen Fall abgelehnt: Ihn traf weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden hinsichtlich des beauftragten Unternehmers. Auch ein Gefahrenübergang von der Verantwortlichkeitssphäre des ausführenden Unternehmers in jene des Grundeigentümers lag alleine mit dem bloßen Ablegen des Ballens unmittelbar nach dem Pressen noch nicht vor.

Bestimmung des Gefahrenübergangs

Die Bestimmung genau dieses Gefahrenübergangs ist in der Praxis mitunter schwierig, weil hierbei regelmäßig auf die Verhältnisse im konkreten Einzelfall abzustellen ist. Ein Nachgeben eines Siloballens kann schließlich auch erst nach mehr als nur einigen Sekunden erfolgen. Um Streitfälle und unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte daher ein Ablegen von Siloballen tunlichst nur auf ebenem Terrain erfolgen.

Bei einem Ablegen im Gelände sollte der Ballen idealerweise durch ein zweites Arbeitsgerät z.B. Ballengabel oder anderes Ladegerät sofort übernommen werden.

Dieser Beitrag wurde von Mag. Stefan Szücs, Rechtsberater Landwirtschaftskammer Oberösterreich zur Verfügung gestellt.

 

 

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