Betrugsbekämpfungsgesetz 2025
Mit Ende des Jahres 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den gewerbsmäßigen Abgabenbetrug weiter einzuschränken und Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken zu setzen.
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kommt es dadurch zu umfassenden Änderungen. Aufgrund der erheblichen Konsequenzen für Unternehmer wurden die wichtigsten Veränderungen zusammengefasst:
Neue Grenzwerte beim Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG)
Wird im Rahmen einer Abgabenprüfung festgestellt, dass eine Abgabe verkürzt oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, können durch die Entrichtung eines Verkürzungszuschlags finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag knüpft dabei daran, dass nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Verdacht eines finanzstrafrechtlichen Vergehens,
- Abgabennachforderung für einen Veranlagungszeitraum ≤ 33.000 Euro,
- Abgabennachforderung in Summe ≥ 100.000 Euro,
- Antrag auf Entrichtung eines Verkürzungszuschlags,
- Rechtsmittelverzicht, in Bezug auf die Festsetzung des Verkürzungszuschlags,
- Keine Selbstanzeige oder öffentliches Finanzstrafverfahren hinsichtlich der betroffenen Abgaben,
- Keine Bestrafung aus präventiven Gründen
Der Verkürzungszuschlag war bis dato nur auf Abgabennachforderungen von in Summe nicht mehr als 33.000 Euro anwendbar. Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde diese Summengrenze auf 100.000 Euro angehoben. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10% der Summe der festgestellten Abgabennachforderungen. Übersteigt die Summe der Abgabennachforderungen den Betrag von 50.000 Euro, so ist der Verkürzungszuschlag im Ausmaß von 15% zu entrichten.
Damit Straffreiheit eintritt, ist eine fristgerechte und gänzliche Entrichtung der Nachforderung sowie des Verkürzungszuschlages notwendig.
Erklärung überhöhter Verluste als Tatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)
Bis dato lag eine Abgabenhinterziehung nur dann vor, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte. Keine Abgabenhinterziehung lag bis dato jedoch vor, wer zu Unrecht überhöhte Verluste erklärte. Nunmehr macht sich der Abgabenhinterziehung oder -verkürzung auch schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärte, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen steuermindernd geltend gemacht werden können. Der Strafrahmen entspricht jenem der Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Damit werden künftig auch erklärte Verluste im Zuge von Abgabenprüfungen verstärkt in den finanzstrafrechtlichen Fokus gelangen; da diese bei finanzstrafrechtlicher Relevanz gleich geahndet werden wie effektive Abgabenverkürzungen oder nicht erklärte Einkünfte. Die verschärfte Regelung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, welche ab dem 1. Jänner 2026 eingereicht werden.
Recht auf Akteneinsicht (§ 79 FinStrG)
Das Recht auf Akteneinsicht besteht für Beschuldigte im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren. Bis dato hatte die Behörde dem Beschuldigten eine Akteneinsicht zu gestatten, wenn sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist. Basierend auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wurde die maßgebliche Bestimmung zur Akteneinsicht im Finanzstrafgesetz entsprechend angepasst. Demnach hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsichtnahme in den Akt zu gewähren. Dies gilt nunmehr unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen relevanten Interessen. Die Neuregelung ist mit Jänner 2026 für alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren in Kraft getreten.
Beigezogene Quellen: Veröffentlichungen der LBG Österreich, www.lbg.at






















































































































