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Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
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Der Nationalrat hat Ende Februar 2026 Änderungen im Einkommensteuergesetz beschlossen, die für den Umgang mit Überstundenzuschlägen und dem Feiertagsarbeitsentgelt Auswirkungen haben.

Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen 2026

Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag beträgt im Kalenderjahr 2026 für die ersten 15 Überstunden im Monat maximal 170 Euro. Ohne die gesetzliche Anpassung wäre der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro reduziert worden.

Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts ab 2026

Der Arbeitnehmer behält für die, infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit, seinen Anspruch auf das Entgelt (Feiertagsentgelt). Zusätzlich hat ein Arbeitnehmer, wenn er während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (Feiertagsarbeitsentgelt), es sein denn, es wird Zeitausgleich vereinbart.

In der Praxis wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern uneinheitlich behandelt und teils steuerpflichtig, teils steuerfrei berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht hatte ausgeführt, dass der Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt) keinen steuerfreien Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG, darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes wird diese Rechtslage bereinigt werden und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert. Das heißt, dass der Freibetrag von 400 Euro monatlich künftig Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt umfasst. Die gesetzliche Änderung gilt rückwirkend per 1. Jänner 2026.

Aufrollung

Da der Gesetzgebungsprozess erst Anfang des Jahres 2026 abgeschlossen wurde, soll eine Aufrollung durch den Arbeitgeber erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich, spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführen. Damit soll sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.

Beigezogene Quellen: Veröffentlichungen der Wirtschaftskammern Österreichs.

 

 

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