Nach mehreren Verhandlungsrunden für die KV-Handelsarbeiter konnte am 18. Feb. 2026 eine Einigung zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel und der Gewerkschaft vida erzielt werden.
Lohnerhöhungen:
- In den Lohntafeln A und B steigen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne rückwirkend ab dem 1.1.2026 um 2,55%.
- Die sich aus der prozentuellen Erhöhung ergebenden Beträge werden auf volle Euro gerundet.
- Die zum 31.12.2025 bestehenden Überzahlungen werden zur Gänze aufrechterhalten.
- Sämtliche, im Hinblick auf diesen KV-Abschluss bisher geleisteten freiwilligen Zahlungen, insbesondere jene Zahlungen, die auf der Empfehlung der WK Österreich, Bundessparte Handel basieren, sind auf die KV-Erhöhungen der Mindestlöhne und daraus resultierenden Berechnungsbasen für variable Entgeltbestandteile (z.B. Mehrarbeit, Überstunden, Sonderzahlungen etc.) zur Gänze anrechenbar.
- Anhebung der Zulagen: a. Kältezulage auf 0,90 Euro je Std. bzw. 150 Euro je Monat; b. Nachtzulage auf 2,40 Euro je Stunde
Welche Betriebe haben den KV-Handelsarbeiter anzuwenden?
Dienstleistungsbetriebe, die nach dem angemeldeten Gewerbeschein in der Dienstleistung keinem Kollektivvertrag unterliegen (z.B. Holzzerkleinerer, Sommer- und Winterdienste) und parallel einen Handel angemeldet haben z.B. Hackschnitzelhandel, Holzhandel, Agrarhandel sind in der KV-Anwendung dem Kollektivvertrag Handelsarbeiter zuzuordnen. Dazu zählen bspw. Holzzerkleinerer oder Winterdienstbetriebe, weil für diese Gewerbe kein eigener Kollektivvertrag besteht. Folglich haben diese Betriebe bei Anmeldung des Handelsgewerbes den KV-Handel oder wenn der Handel den überwiegenden betrieblichen Tätigkeitsbereich des Betriebes darstellt, anzuwenden. Dazu zählen auch Betriebe, wo für das Dienstleistungsgewerbe zwar ein eigener KV vorliegt, jedoch dieser Bereich in einem geringen Umfang betrieben wird und der Handel den überwiegenden betrieblichen Schwerpunkt darstellt.
In diesen Betrieben ist der KV-Handelsarbeiter anzuwenden. Aus diesem Grund informieren wir über den rückwirkend gültigen Abschluss 2026.
Lohntafel für Handelsarbeiter/innen – gültig ab 1. Jänner 2026 (rückwirkend)
- Allgemeiner Groß- und Einzelhandel
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Kategorie |
Tätigkeitsbereich | Betriebszugehörigkeit |
bis zu 1 Jahr |
bis zu 10 Jahren |
bis zu 17 Jahren |
über 17 Jahren |
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1 |
Arbeitnehmer/innen, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind |
2.146 Euro/ Monat bzw. 12,85 Euro/ Std. |
2.151 Euro/ Monat bzw. 12,88 Euro/ Std. |
2.173 Euro/ Monat bzw. 13,01 Euro/ Std. |
2.194 Euro/ Monat bzw. 13,14 Euro/ Std. |
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2 |
Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung von Kommissioniertätigkeiten, etc. |
2.178 Euro/ Monat bzw. 13,04 Euro/ Std. |
2.211 Euro/ Monat bzw. 13,24 Euro/ Std. |
2.246 Euro/ Monat bzw. 13,45 Euro/ Std. |
2.271 Euro/ Monat bzw. 13,60 Euro/ Std. |
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3 |
Arbeiter/innen mit Kommissioniertätigkeiten, Arbeiter/innen mit Staplerschein und Einsatz als Staplerfahrer |
2.258 Euro/ Monat bzw. 13,52 Euro/ Std. |
2.278 Euro/ Monat bzw. 13,64 Euro/ Std. |
2.348 Euro/ Monat bzw. 14,06 Euro/ Std. |
2.380 Euro/ Monat bzw. 14,25 Euro/ Std. |
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4 |
Kraftwagenlenker/innen für Lkw über 3,5t hzG und Zugmaschinen, Sattelkraftfahrzeuge und Mobilkranführer |
2.321 Euro/ Monat bzw. 13,90 Euro/ Std. |
2.331 Euro/ Monat bzw. 13,96 Euro/ Std. |
2.422 Euro/ Monat bzw. 14,50 Euro/ Std. |
2.464 Euro/ Monat bzw. 14,75 Euro/ Std. |
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5 |
Berufskraftfahrer/in, Professionisten/innen, Autogenschneider/innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen |
2.358 Euro/ Monat bzw. 14,12 Euro/ Std. |
2.374 Euro/ Monat bzw. 14,22 Euro/ Std. |
2.464 Euro/ Monat bzw. 14,75 Euro/ Std. |
2.507 Euro/ Monat bzw. 15,01 Euro/ Std. |
Hinweis: Lkw-, Traktor- oder Maschinenfahrer sind in der Regel in der Lohnkategorie 4 einzuordnen. Fahrer mit Berufskraftfahrerausbildung oder Professionisten, wie bspw. Kfz-Mechaniker, Land- und Baumaschinentechniker mit überwiegender Verwendung in diesem Beruf sind nach der Lohnkategorie 5 zu entlohnen.
Die Zuordnung zu einem anzuwendenden Kollektivvertrag orientiert sich nach der maßgebenden Rolle jenes Gewerbes, das im Betrieb den überwiegenden Tätigkeitsbereich darstellt. Diese Regelung gilt für Betriebe mit mehreren Gewerbescheinen und der Anwendung des sogenannten Mischsystems.
Bei Fragen zu den Kollektivverträgen steht die VLÖ gerne zu Ihrer Verfügung.






















































































































