Kollektivvertrag Agrarservice
Am 11. Februar 2026 hat die KV-Verhandlung für Arbeitnehmer in Agrarservice-Betrieben stattgefunden. Zwischen dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister und der Gewerkschaft PRO-GE konnte ein positiver Abschluss erzielt werden.
Die Verhandlungen standen unter schwierigen Rahmenbedingungen, weil die landwirtschaftlichen Produktpreise stark nach unten gegangen sind. Das führt ebenso zu einer angespannten Situation für Agrarserviceunternehmen.
Der KV-Agrarservice wird wie folgt abgeändert:
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne gemäß Lohnordnung (Anhang A) je Lohngruppe um 55 Euro. Dies entspricht einer durchschnittlichen Erhöhung der KV-Mindestlöhne von 2,55%. Der niedrigste Mindestlohn beträgt 2.017,84 Euro und überschreitet somit die 2.000 Euro Schwelle.
- Erhöhung der Nachtzulage §9/4 von 3,05 auf 3,13 Euro
- Adaptierung der Regelung zur Reiseaufwandsentschädigung §8 die bewirkt, dass künftig im Fall einer mehrtägigen Dienstreise (Voraussetzung für Taggeldanspruch: mehr als 2 Stunden Fahrtzeit, Inanspruchnahme eines Quartiers, keine Rückkehr am Anfahrtstag) am letzten Tag pro Stunde 1/12 steuerfrei Taggeld ausbezahlt werden kann.
- Die Entschädigung für Pflichtpraktikanten bleibt unverändert und beträgt daher weiterhin:
- Pflichtpraktikum im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schule: 892,68 Euro pro Monat
- Pflichtpraktikum im Rahmen einer universitären bzw. FH-Ausbildung: 1.000 Euro pro Monat
- Die kollektivvertraglichen Änderungen treten mit 1. März 2026 in Kraft.
Lohnordnung gültig ab 1. März 2026 bis 28. Februar 2027 – Anhang A
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Lohn-gruppen |
Bezeichnung |
Monatslohn bei 38,5 Wochenstd. |
Monatslohn bei 40 Wochenstd. |
Stunden-lohn gem. § 6/1 |
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1 |
Arbeiter, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, wie Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung, händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten |
2.017,84 Euro |
2.116,11 Euro |
12,05 Euro |
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2 |
Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmerin ohne landwirtschaftliche LAP sowie Arbeitnehmerin mit Zweckausbildung), Facharbeiter mit Fach-schulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit |
2.080,35 Euro |
2.181,67 Euro |
12,43 Euro |
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3 |
Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP, Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit |
2.205,36 Euro |
2.312,76 Euro |
13,17 Euro |
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4 |
Maschinenführer (Traktorfahrerin, Fahrerin von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne land-wirtschaftlicher LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr |
2.355,40 Euro |
2.470,11 Euro |
14,07 Euro |
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5 |
Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechnikerin, Metalltechnikerin, Kfz-Techniker/ in) |
2.456,45 Euro |
2.576,08 Euro |
14,67 Euro |






















































































































