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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Der Papamonat ist ein Rechtsanspruch für Väter, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, um einen Monat unbezahlten Urlaub im Zeitraum nach der Geburt des Kindes zu nehmen.
Die Voraussetzungen dazu sind im Väterkarenzgesetz geregelt. Es handelt sich somit um eine Dienstfreistellung von berufstätigen Vätern für einen Monat anlässlich der Geburt des Kindes. Die Erwerbstätigkeit wird nach der Geburt des Kindes unterbrochen, um sich der Familie widmen zu können. Während des Papamonats entfällt die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber.

Zeitraum
Als Zeitraum gilt von der Geburt des Kindes (ab dem darauffolgenden Tag) bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter gemäß Mutterschutzgesetz. Das ist der Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt, bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen. Der letztmögliche Tag des Anspruchs auf Papamonat ist der letzte Tag des Beschäftigungsverbots der Mutter des Kindes. Es ist der Naturalmonat zu verstehen z.B. 18. Mai bis
17. Juni. Die Freistellung dient zum Zwecke der Kinderbetreuung.

Planung
Ein geplanter Papamonat muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Dieser kann den Papamonat nicht verweigern. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Väter und bei gleichgeschlechtlichen Paaren der zweite Elternteil, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Voraussetzungen für Papamonat
• Vorankündigung: Der Arbeitgeber muss rechtzeitig und zwar spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin für den geplanten Papamonat informiert werden. Sollte die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt nicht rechtzeitig erfolgen können, so entfällt die Verpflichtung der Vorankündigung.
• Fristgerechte Meldung: Der Vater hat den Arbeitgeber so rasch als möglich über die Geburt des Kindes zu informieren und bis spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekanntzugeben. Es empfiehlt sich die Meldung der Geburt und die Bekanntgabe des Papamonats dem Arbeitgeber schriftlich zu melden.
• Gemeinsamer Haushalt: Der Vater muss einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind vorweisen können.

Kündigungsschutz
Wird eine Freistellung nach dem Väterkarenzgesetz in Anspruch genommen, besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Vorankündigung frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes. Fällt die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt weg, beginnt die­ser mit der Meldung des Antrittszeitpunkts. Der Schutz endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats. In dieser Zeit kann eine Kündigung oder Entlassung nur nach Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht ausgesprochen werden.
Während des Papamonats entsteht kein neuer Urlaub. Ansprüche auf Sonderzah­lungen werden für die Zeit der Freistellung aliquot gekürzt.

Papamonat und Familienzeitbonus
Der Papamonat ist ein Freistellungsanspruch ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit dem Familienzeitbonus ist eine entsprechende finanzielle Unterstützung für die Zeit während der Freistellung sichergestellt.
Der Familienzeitbonus ist eine finanzielle Leistung an erwerbstätige Väter, welche im Anschluss an die Geburt des Kindes für mindestens 28, höchstens 31 Tage Fa­milienzeit konsumieren. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzeitbonus unterscheiden sich teilweise von jenen des Papamonats. Der Familienzeitbonus beträgt für Geburten ab dem 1. Jänner 2025 täglich 54,87 Euro und kann sich auf 28, 29, 30 oder 31 Tage erstrecken (freie Wahl).
Der Familienzeitbonus wird mittels Antragsformulars bei der zuständigen Krankenkasse (ÖGK, SVS) beantragt und kann ab dem Tag der Geburt des Kindes, bis spätestens 91 Tage nach dem Tag eingereicht werden. Für den Anspruch des Familienzeitbonus gilt eine sozialversicherungspflichte Erwerbstätigkeit von mindestens von 182 Tagen (6 Mona­te) vor dem Bezug mit maximal 14 Ta­gen Unterbrechung als Voraussetzung.

Elternkarenz
Die Elternkarenz beginnt nach Ablauf des Mutterschutzes. Ab diesem Zeitpunkt kann entweder die Mutter oder der Vater Eltern­karenz in Anspruch nehmen. Auf Ka­renz besteht ein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber kann die Karenz nicht verweigern. Es sind die Meldefristen einzuhalten.
Die Karenz kann auch zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden, wobei ein Wechsel maximal zweimal möglich ist. Das heißt, es sind insgesamt drei Karenzteile zulässig, z. B. Mutter-Vater-Mutter. Bei einem Wechsel muss jeder Karenzteil mindestens zwei Monate dauern. Die Elternkarenz dauert maximal bis zum 22. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt, oder maximal bis zum 24. Lebensmonat (zwei Jahre), wenn sich beide Elternteile abwechseln (mit Mindestdauer von zwei Monaten pro Teil).

Kinderbetreuungsgeld
Während der Karenz erhält man keinen Lohn oder Gehalt, man hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach zwei Varianten:
a) Pauschalsystem zwischen 17,65 Euro bis 41,14 Euro in Abhängigkeit der Bezugsdauer oder
b) Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt nur auf Antrag. Für die Antragstellung und Auszahlung ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert bzw. anspruchsberechtigt ist. Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, so muss jeder Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen und an den für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln.
Der rechtliche Anspruch auf Karenz gilt längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Spätestens am zweiten Geburtstag des Kindes muss daher die Arbeit wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus ist eine Karenz nur in schriftlichem Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber möglich.

Beigezogene Quellen:
oesterreich.gv.at, AMS, Wirtschaftskammern Österreichs und Arbeiterkammer Österreich

 

 

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