Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ

Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Seit 1. Juli 2025 sind N1-Fahrzeuge wieder von der NoVA befreit. Zur Gruppe der N1-Fahrzeuge zählen neben Klein-LKW auch Pick-Up, die in Lohnunternehmen vielseitig in Verwendung sind.

Keine generelle NoVA-Befreiung für Pick-Up

Der Gesetzgeber hat jedoch für Pick-Up keine generelle NoVA-Befreiung erlassen, sondern nur jene befreit, die nur über eine einfache Ausstattung verfügen und die Ladefläche bestimmte Maße erfüllt. Dazu gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Länge der Ladefläche (innere Länge auf dem Boden) muss mehr als 50% des Radstands aufweisen.
  • Die Ausstattung muss eine „einfache Ausstattung“* aufweisen. Das schließt Luxusmerkmale aus.
  • Wenn das Fahrzeug in ihrer Beschaffenheit nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.
  • Hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einen Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.
  • Als klimadichte Trennwand gilt ein verglastes Fenster, ein Ausschnitt im oberen Bereich der Trennwand mit engmaschigem Gitter, Lüftungsschlitze bzw. Spalten, die im Falle der Auslösung des Airbags eine bessere Luftverteilung sicherstellen.

Elektro-Pick-Up mit reinem elektrischem Antrieb sind aktuell von der NoVA befreit, da alle E-Autos befreit sind. Für die Berechnung der NoVA ist grundsätzlich die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Erfüllung des NoVA-pflichtigen Tatbestands in Kraft steht. Im Zweifelsfall bitten wir vor dem Abschluss eines Kaufvertrags eine Klarstellung betreffend die Anwendbarkeit einer Befreiung anzufordern. Für den Zeitraum von Juli – Dezember 2025 gelten auch Übergangsbestimmungen.

Für Klein-LKW gilt die NoVA-Befreiung in der aktuell gültigen Fassung seit 1. Juli 2025.

*Nicht als einfache Ausstattung sind zu beurteilen, wenn das Fahrzeug mit einer adaptiven Fahrwerksregelung, selektiven Fahrmodus-Schalter, Luxus(sport)felgen, Panoramadach, getönten Scheiben ab B-Säule, Fahrradträger, elektrischen Schiebetüren und einer Innenraumgestaltung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann, ausgestattet ist.

Die detaillierten Regelungen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/ Stichwort NoVA-Befreiung.

Beigezogene Unterlagen: Veröffentlichungen unter www.bmf.gv.at

 

 

 

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