Seit 22. Juli 2025 gilt die neue Schwellenwertverordnung, bei der für öffentliche Auftragsvergaben die Grenze bei Direktvergaben von 100.000 Euro auf 143.000 Euro (exklusive USt.) angehoben wurde. Die erhöhte Grenze ist befristet und gilt bis 31. März 2026.
Bauaufträge bis 1 Mio. Euro Auftragswert können, wie bisher im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden.
Bild 1: Die Vergabe von Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber muss nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes erfolgen. Bildquelle: Kals GmbH
Grundsätzliches zu öffentlichen Ausschreibungen und Bundesvergabegesetz
Das Bundesvergabegesetz (BVergG) gilt in Österreich für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Es regelt die Verfahren zur Beschaffung von Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen sowie die Durchführung von Wettbewerben.
Es findet Anwendung, wenn öffentliche Mittel für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden und die öffentliche Hand als Nachfrager am Markt auftritt. Auch die Vergabe von Bauaufträgen, einschließlich einzelner Lose, unterliegt dem Vergaberecht.
Der persönliche Geltungsbereich des BVergG umfasst unter anderem den Bund, die Länder, Gemeinden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sowie deren Verbände und ausgegliederte Unternehmen. Auch Sektorenauftraggeber, also Unternehmen, die in Bereichen wie Gas, Wärme, Wasser, Verkehr, Post und Energie tätig sind, fallen unter das Gesetz, wobei hier der zweite Teil des BVergG nicht gilt.
In bestimmten Fällen können auch rein private Unternehmen dem BVergG unterliegen, insbesondere wenn sie Sektorenauftraggeber sind oder eine bestimmte Subventionshöhe erreichen oder Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das BVergG primär für die öffentliche Hand gilt, aber auch auf bestimmte private Unternehmen und Sektorenauftraggeber Anwendung findet, wenn diese bestimmte Kriterien erfüllen oder in bestimmten Bereichen tätig sind.
Unterscheidung Ober- und Unterschwellenbereich
Im BVergG wird zwischen den Oberschwellenbereich (OSB) und Unterschwellenbereich (USB) unterschieden.
Die Zuordnung erfolgt anhand des geschätzten Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer). Erreicht oder überschreitet der Auftragswert bestimmte, im BVergG festgelegte Schwellenwerte, so fällt der Auftrag in den Oberschwellenbereich. Im OSB gelten strengere Regeln, insbesondere im Hinblick
Auf EU-weite Bekanntmachungen und die Anwendung der europäischen Vergaberichtlinien.
Unterschwellenbereich
Im Unterschwellenbereich bestehen folgende Regelungen:
- Eine Direktvergabe ist möglich bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 143.000 Euro (exkl. USt.).
- Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist möglich bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 143.000 Euro (exkl. USt.), bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 500.000 Euro.
- Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist möglich bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 143.000 Euro (exkl. USt.), bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 143.000 Euro.
- Ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger nationaler Bekanntmachung ist möglich bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 221.000 Euro und bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5,538 Mio. Euro.
- Ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist möglich bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 143.000 Euro (exkl. USt.), bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1 Mio. Euro.
- Ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger nationaler Bekanntmachung oder offenes Verfahren (mit nationaler Bekanntmachung) ist möglich bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 221.000 Euro und bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5,538 Mio. Euro.
Beigezogene Quellen: Veröffentlichungen der Wirtschaftskammern Österreichs