In unserer Ausgabe 093 vom Mai 2024 haben wir über die neuen Vorschriften für Arbeitsverträge und Arbeitszettel informiert. Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und nachvollziehbare Arbeitsbedingungen gibt den Nationalstaaten bestimmte Vorgaben für das Arbeitsvertragsrecht vor.
Bereitstellung von Unterlagen bereits am ersten Arbeitstag
Folglich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag eine schriftliche Unterlage über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aushändigen. Arbeitsvertrag bzw. Arbeitszettel müssen einen Hinweis auf das Kündigungsverfahren, den Sitz des Unternehmens, eine kurze Beschreibung zu den zu erbringenden Arbeitsleistungen, die Vergütung von Überstunden, die Art der Auszahlung des Entgelts, den Namen und die Anschrift der zuständigen Sozialversicherung und gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung umfassen.
Aus Abmahnung wird Verwaltungsstrafe
Aus der bisherigen Abmahnung, wenn an die Arbeitnehmer keine Dokumente (Arbeitsvertrag oder Arbeitszettel) übermittelt bzw. vereinbart wurden, droht nunmehr eine Verwaltungsstrafe, wenn sie weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen oder einen Arbeitszettel ausstellen. Die Strafdrohung gilt nur für nach dem 28. März 2024 neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse und kann durch eine (nachträgliche) Ausstellung abgewendet werden. Bei Nichtaushändigung eines Arbeitszettels bzw. Abschluss eines Arbeitsvertrages droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe zwischen 100 und 436 Euro. Sind mehrere Mitarbeiter betroffen bzw. im Wiederholungsfall, erhöht sich die Strafe auf 500 bis 2.000 Euro.
Mustervorlagen für Arbeitsverträge
Die VLÖ hat gemeinsam mit Juristen der Wirtschaftskammer Mustervorlagen für Arbeitsverträge, angepasst an die einzelnen Kollektivverträge, erstellt. Mitglieder können kostenfrei diese Musterunterlagen anfordern. Wir empfehlen für Arbeitgeber, die erstmals solche Mustervorlagen verwenden ein Beratungsgespräch zur richtigen Anwendung der Vorlagen (telefonisch, Online oder Vor-Ort) zu führen.
Bei Fragen steht die VLÖ gerne zu Ihrer Verfügung.