Mähdrescher und andere selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen überschreiten meist die für landwirtschaftliche Fahrzeuge übliche Breite von 3 Meter. Sie müssen daher für Fahrten auf öffentlichen Straßen in der Regel durch ein vorfahrendes bzw. vor- und nachfahrendes Fahrzeug „begleitet“ werden.
Begleitung von Mähdrescher mittels Eigenbegleitung
Für die Begleitung von Mähdrescher und anderen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen gelten nachstehend angeführte Bestimmungen:
Eigenbegleitung: Die Fahrt ist durch geeignetes Personal in einem vorausfahrenden mehrspurigen Fahrzeug zu begleiten und den Anforderungen entsprechend zu sichern. Sind zwei Begleitfahrzeuge vorgeschrieben, hat eines vor, das andere hinter der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine, jeweils in ausreichendem Abstand zu fahren. Es ist für beide Fahrzeuge zumindest das Abblendlicht zu verwenden. Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheids informiert sein. Die Kosten für die Begleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.