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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Ab dem 1. Jänner 2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) mit einer Hangneigung bis 18 Prozent mit emissionsmindernden Verfahren aus-gebracht werden, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt drei oder mehr Hektar betragen.

Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung wurde von 2022 auf 2024 verschoben
Die Regelung für die Lagerung und Ausbringung von Hofdüngern wurde mit Wirkung 1. Jänner 2022 in den ökologischen Leistungsnachweis aufgenommen. Gemäß der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ist die Lagerung von Gülle dann korrekt, wenn Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen ausgestattet sind. Seit Jänner 2022 gilt diese Verordnung für die Lagerung und das Amt für Umwelt muss die Einhaltung überprüfen.
Im Bereich Ausbringung wurde die Schleppschlauchpflicht von 1. Jänner 2022 auf den 1. Januar 2024 verschoben. Mit Jänner 2022 sind die entsprechenden Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung in Kraft getreten. Gründe für die Verschiebung bei der Ausbringung sind gemäß der Mitteilung des Bundes, die langen Lieferzeiten und dass die Branche mehr Zeit für die Beschaffung der Geräte hat. Für die Nichteinhaltung der betreffenden Bestimmungen wurden Sanktionen festgelegt.
Dieses Obligatorium (Verpflichtung) ist in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, Anhang 2 Ziffer 552) verankert. In der Schweiz stammen über 90 Prozent der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft. Diese entstehen im Stall, während der Hofdüngerlagerung sowie beim Aus­bringen von Mist, Gülle, Stickstoffdüngern und stickstoffhaltigen Mineraldüngern. Ammoniak fördert auch die Feinstaubbildung und erhöht indirekt den Ausstoß des hochwirksamen Lachgases.

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