Seit 8. Feb. 2021 gilt die neue Lockerungsvorordnung mit nachstehend angeführten Regelungen:
Ausgangsbeschränkungen
- Die Ausgangsbeschränkungen gelten in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr.
- Während dieser Zeit dürfen Sie das Haus, insbesondere auf folgenden Gründen verlassen:
- Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Anderen Menschen helfen/pflegen
- Beruf und Ausbildung
- Testungen Grafik: AGES
- Kontakt mit Angehörigen, Partnern und wichtigen Bezugspersonen
- Bewegung an der frischen Luft
- Während des Tages ist es möglich sich mit einem anderen Haushalt zu treffen (bis zu 4 Erwachsene plus 6 Kinder).
Öffentliche Orte
- Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten im Freien sind zu allen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zwei Meter Abstand zu halten. In geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
Einzelhandel
- Der gesamte Handel hat wieder geöffnet. Die Öffnungszeit wird von 6:00 bis 19:00 Uhr festgelegt. Für Kunden besteht die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Für Kundenbereiche im gesamten Handel gilt eine Beschränkung von 20 m² pro Kunde.
Dienstleistungen
- Alle Dienstleistungen (z.B. Notar, Bank- oder Versicherungsberatungen) sind geöffnet.
- Es bestehen jedoch besondere Hygieneauflagen: Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen, 20 m²-Beschränkung pro Kunde, Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
- Für körpernahe Dienstleister (z.B. Frisöre, Kosmetiker) gelten teils besondere Vorschriften:
- Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen, 10 m² pro Kunde und Zutrittstests (Nachweis über einen negativen Test auf SARS-CoV-2), Zutrittstest dürfen nicht älter als 48 Stunden sein, Zutrittstests müssen von öffentlich-befugten Stellen stammen (keine Selbsttests) – Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, bei Unterschreitung des 2-Meter-Abstands müssen zumutbare Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. vermehrte Desinfektion), keine Verabreichung von Speisen und Getränke.
- Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (z.B. Einzel-Nachhilfe).
- Personen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, die nicht digital durchgeführt werden können, können aber weiterhin als ausnahmsweise zulässige Veranstaltungen (unter Hygieneauflagen) stattfinden.
Museen und Bibliotheken
- Museen, Bibliotheken, Büchereien, Archive, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern sowie die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m² pro Besuche.
Freizeitbetriebe
- Tierparks (Zoos) sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern sowie die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, auch Outdoor. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m² pro Besucher.
- Das Betreten von Indoor-Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder, etc. ist weiterhin untersagt. Outdoor-Sportstätten sind weiterhin geöffnet, jedoch nicht für Kontaktsportarten.
Gastronomie und Hotellerie
- Hier erfolgt keine Änderung. Es bleiben die gültigen Regelungen aufrecht.
Maskenpflicht für Mitarbeiter
- Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen spätestens alle sieben Tage einen negativen Test vorweisen. Kann ein negativer Test nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
- Getestete Mitarbeiter müssen an Arbeitsorten dennoch zumindest eine herkömmliche Mund-Nasenschutz-Maske tragen, sofern Kontakt mit anderen Personen (z.B. Kunden, Kollegen) nicht verlässlich ausgeschlossen ist. Dies gilt derzeit auch im Freien.